[5] “I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des LG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Teilnehmer des 35. “Akademischen’, hier also der Drittwiderbeklagte zu 1) und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt hätten. In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf Haftungsansprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, “soweit es sich um ein Rennen … handelt’. Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt. Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die Drittwiderbeklagte zu 2) bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haftung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Berufungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsbedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich danach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. Demgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vorgabe von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die Veranstaltung als “Fahr- und Sicherheitstraining’ genehmigt. Auf Grund dieser Umstände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die Fahrer könnten ein “Rennfeeling erleben’, und dass das Fahren bei nasser Fahrbahn als “wet race’ bezeichnet worden sei.
[6] Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, sodass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der Veranstaltung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zugefügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung auf Grund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursache. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeughalterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagte zu 1) einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden Regeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zu Gunsten des drittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers.
[7] II. Die Revision ist begründet.
[8] 1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats v. 1.4.2003 (BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt. Hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststellen lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wissen, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung auf Grund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurt. BGHZ 154, 316, 325).
[9] Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier infrage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motorsportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführungen der Revision st...