StGB § 56 Abs. 3 § 315c Abs. 1 Nr. 2 d
Leitsatz
Ist ein Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen auf einen besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoß zurückzuführen, kommt die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB insbesondere dann in Betracht, wenn der Verkehrsverstoß nicht auf einem einmaligen Fehlversagen, sondern auf einer verkehrsfeindlichen und aus eigennützigen Beweggründen geprägten Motivation beruht (Fortführung von Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.).
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.3.2008 – 1 Ss 127/07
Sachverhalt
Das LG verwarf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG, durch welches der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens an unübersichtlichen Stellen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist, und reduzierte die Sperrfrist von 15 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf elf Monate.
Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt, dass der bislang nicht vorbestrafte, im Verkehrszentralregister nicht wegen Verstößen im Straßenverkehr erfasste und sich intensiv für Autos und den Motorsport interessierende Angeklagte gegen 19.15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug der Marke D. die L zwischen E. und F. befuhr. Den Personenkraftwagen, bei welchem es sich um eine für den Einsatz im Motorsport stark modifizierte Version dieser viertürigen Limousine handelte, hatte der Angeklagte zuvor gegen 16.00 Uhr als Neuwagen übernommen. Nachdem er zunächst dessen Leistungsfähigkeit getestet und diese seinem Mitfahrer, dem Zeugen G., auf Schotterpisten im Bereich von H. demonstriert hatte, wollte er diesen nunmehr in Richtung I. nach Hause bringen. Dabei überholte er auf der engen und kurvenreichen Landstraße zunächst mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 125 km/h auf gerader Strecke den – von dem Vorgang erschrockenen – Zeugen J. in seinem Pkw, um sodann mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h nach einer Rechtskurve mit einem mittleren Radius von 180 bis 190m und einer darauf folgende Geraden von 55 bis 65 Metern die sich anschließende Linkskurve zu schneiden. Dabei war für ihn die weitere Fahrbahn wegen eines sich nach der Rechtskurve befindlichen Waldes und eines hochbewachsenen Rapsfeldes nicht einsehbar, allerdings hatte er beim Einfahren in die Rechtskurve wegen einer Lücke zwischen dem sich dort befindlichen Wald und Rapsfeld das auf der Gegenfahrbahn sich nähernde Fahrzeug der K. für einen kurzen Augenblick anhand dessen Scheinwerfer erkennen können. Nachdem der Angeklagte nach Einfahrt in die Linkskurve – er befand sich dabei weitgehend auf der linken Fahrbahn – das ihm entgegenkommende und von ihm zuvor entfernungsmäßig unterschätzte Fahrzeug der K. wahrgenommen hatte, versuchte er nach rechts auszuweichen, wobei er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit welchem er etwa fünf Meter nach Ende der Linkskurve rechts über die Bordsteinkante und danach kurzfristig an der steil ansteigenden Böschung entlang fuhr, um dann wieder auf die befestigte Fahrbahn zu gelangen, auf deren linken Seite zu schleudern und dort mit dem Fahrzeug der K. frontal zusammenzustoßen, welche an den Folgen des Aufpralls sofort verstarb. Der Angeklagte selbst wurde lebensgefährlich und der Zeuge G. leicht verletzt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte zwar nicht mit der ernsthaften Möglichkeit einer Gefährdung, Verletzung oder gar Tötung anderer Menschen gerechnet habe, jedoch auf Grund einer – auch auf einer bedenklichen Einstellung zu Verkehrsregeln beruhenden – Begeisterung über sein Fahrzeug und seine fahrerischen Fähigkeiten versäumt habe, die elementarsten Überlegungen anzustellen, die sich auch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen über die mit seinem Verhalten verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hätten aufdrängen müssen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG verwirft das OLG als unbegründet.
Aus den Gründen
“ … II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. … .
Schließlich hält auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe trotz Annahme einer günstigen Sozialprognose und des Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, weil die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), hält sie sich dabei innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. hierzu BayObLG NJW 2003, 3498 ff.) und berücksichtigt auch die rechtlichen Vorgaben des Senats in seinem Bes...