“Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag über Hausratversicherung … nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob der Diebstahl von Gegenständen aus einem Jetbag, der auf dem Fahrzeug montiert ist, einen Diebstahl aus dem verschlossenen Kraftfahrzeug i.S.d. § 5 lit. b) der in den Vertrag einbezogenen VHB 2001 Komfort darstellt. Denn die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten, wonach der Schaden nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr eingetreten sein muss oder das Kraftfahrzeug auf einem bewachten Parkplatz oder einem verschlossenen Hofraum abgestellt war, liegen nicht vor. Der Schadenseintritt erfolgte zwischen 21.45 Uhr und 8.45 Uhr, der genaue Zeitpunkt des Schadenseintritts ist nicht mehr feststellbar. Der Kläger ist beweispflichtig dafür, dass der Schadenseintritt innerhalb des Zeitraumes von 6 und 22 Uhr erfolgt ist, da in der genannten Klausel die Haftung der Beklagten unter diese Voraussetzung gestellt ist und der Kläger für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig ist. Die Regelung in § 5a lit b) stellt eine objektive Risikobegrenzung dar (ausführlich LG Bielefeld, v. 28.2.2007, 22 S 252/06) mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer das Vorliegen eines von dem Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfalles nachweisen muss.
Die Risikobegrenzung in § 5a lit b) der VHB 2001 Komfort stellt auch keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB dar. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn die Klausel objektiv ungewöhnlich ist und hinzu kommt, dass der Vertragspartner mit dieser Klausel nicht zu rechnen braucht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305c Rn 3 und 4). Allgemein sind derartige Risikobeschränkungen in Hausratversicherungen für den Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und den Diebstahl von Fahrrädern üblich (AG Berlin-Charlottenburg VersR 1985, 156). Der Versicherer gewährt zusätzlich zu dem innerhalb des Haushalts gewährten Versicherungsschutz einen Schutz auch für Fahrräder und Gegenstände in Kraftfahrzeugen; er ist berechtigt, das Risiko in diesem Fall zu beschränken, ohne dass der Versicherungsvertrag dadurch ausgehöhlt würde. Vielmehr bleibt der Versicherungsschutz während der überwiegenden Zeit des Tages bestehen, für die Nachtzeit, in der das Risiko eines Diebstahls aus einem Kraftfahrzeug höher ist, gilt die Haftung; ebenfalls, ist allerdings an eine zusätzliche Sicherung des Fahrzeuges geknüpft.
Die Klausel ist hier auch nicht auf Grund der in Vorbereitung des Vertrages übergebenen Unterlagen überraschend. Zwar kann sich der Charakter einer überraschenden Klausel grundsätzlich auch aus dem Widerspruch der Klausel zu den Vertragsverhandlungen ergeben. Vorliegend stellt der Vorschlag zur Hausratversicherung der Beklagten vom 11.2.2003, auf den der Kläger sich bezieht, jedoch ersichtlich keinen konkreten Auszug aus den Versicherungsbedingungen dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Hinweis auf der dritten Seite des Vorschlages unten, wonach der Auszug keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und die Versicherungsbedingungen maßgeblich sind; ferner aus dem Umstand, dass die Darstellung des Versicherungsschutzes auf der zweiten Seite des Vorschlages schon von ihrer Formulierung her lediglich allgemein das versicherte Risiko darstellt, nicht aber konkrete Bedingungen für die Versicherung enthält. Auch dem Laien ist aber bekannt, dass die konkreten Voraussetzungen der Versicherung im Einzelnen geregelt und abgegrenzt werden, um das versicherte Risiko für den Versicherer im Verhältnis zu den geleisteten Versicherungsbeiträgen tragbar zu machen. Die stichwortartige Bezeichnung der versicherten Risiken ist hierfür nicht geeignet. Mit dem Hinweis auf die einzubeziehenden Versicherungsbedingungen im Versicherungsantrag erhält der Kunde die Gelegenheit, sich zusätzlich zu dem Versicherungsvorschlag über die Grenzen des Versicherungsschutzes und über seine Obliegenheiten zu informieren. … “