Dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gehört ein Grundstück in L (Saarland). Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts ein Wohnhaus als Südwestdeutsches Bauernhaus errichtet. Das Haus ist grundlegend saniert. Es wird von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bewohnt. An den Innen- und Außenwänden und an den Bodenbelägen des Hauses bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse, die auf den Bergbau zurückzuführen sind, den die Beklagte in der Gegend betreibt. Die Beklagte erkannte die Risse als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser können ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt werden.

Seit dem Ende des Jahres 2000 traten in L Erderschütterungen auf, die ebenfalls auf den Bergbau der Beklagten zurückgehen. Im Jahr 2005 wurden 59 Erschütterungen von ein bis drei Sekunden Dauer, einer Stärke zwischen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit bis zu 30 mm/sek. registriert. Der Wert von 5 mm/sek. wurde dabei insgesamt zehn Mal erreicht oder überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei weiteren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen.

Mit der Behauptung, durch die Erschütterungen sei die Nutzungsmöglichkeit des Hauses stark eingeschränkt und die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, verlangt der Kläger – gestützt auf einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB – von der Beklagten aus eigenem und von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht Zahlung von 2.600 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise bis April 2006. Dabei geht er davon aus, dass der fiktive Mietwert des Gebäudes um monatlich 200 EUR gemindert sei.

Das AG hat der Klage in Höhe von 1.100 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Das LG, dessen Entscheidung in ZfB 2008, 77 ff. abgedruckt ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

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