Korrigiert der VN nachträglich eine falsche Angabe gegenüber dem VR, steht dies der Annahme einer Leistungsfreiheit des VR grundsätzlich nicht entgegen. Nur dann, wenn der VR die Korrektur freiwillig und zu einem Zeitpunkt tätigt, zu dem der VR noch keine Kenntnis von der Falschheit der Angabe hat und zudem bei dem VR kein Nachteil eingetreten ist, kann es dem VR nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf eine Leistungsfreiheit zu berufen.[52] Ein solcher Nachteil dürfte jedoch bereits dann zu bejahen sein, wenn dem VR erhebliche Aufwendungen zur Aufklärung und Überprüfung der Angaben des VN entstanden sind. Im Übrigen kann der VR sich nach dem Rechtsgedanken des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG jedoch weiterhin auf eine Leistungsfreiheit berufen, wenn der VN arglistig gehandelt hat.[53]

[52] BGH zfs 2002, 138.
[53] OLG Saarbrücken zfs 2008, 631.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?