5. Aufl. 2009, Deutscher Anwaltsverlag, 950 Seiten, 78 EUR
Alfred Fleischmann, der dem Werk bis einschließlich zur 4. Aufl. seinen Stempel aufgedrückt hat, hat nunmehr den Stab an Klaus Schneider, bei Leibe keinem Unbekannten mehr, weitergereicht. Das veränderte Team hat Gliederung und Grundkonzeption beibehalten. Indessen sind viele Passagen neu geschrieben worden. Zu allen Fragen des Verkehrszivilrechts und dem neuen, verkehrsbezogenen Versicherungsrecht findet der Leser Antworten und Tipps vor. Das Werk ist durchgehend aktualisiert worden. In einem Anhang werden u.a. Urteile zu UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätzen sowie zur 1,3 Regelgebühr zusammengestellt und verschiedene Berechnungsbögen offeriert.
Auf den verarbeiteten Stoff können im Folgenden nur ein paar Streiflichter geworfen werden. Im Abschnitt über den Mandatsbeginn gehen die Autoren u.a. kurz darauf ein, was das neue RDG für Verkehrsrechtsanwälte bringt. Sie informieren auch darüber, dass bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbeteiligung im Ausland nach der vom EuGH (zfs 2008/139) bestätigten Rechtsprechung des BGH (zfs 2007/143) der deutsche Geschädigte einen HV im EU-Ausland, gegen den ein Direktanspruch besteht, (nicht dagegen den ausländischen Unfallgegner selbst) an seinem inländischen Wohnort verklagen kann. Im Kap. über die Haftungsgrundlagen sind die neuen Urteile des BGH (zfs 2008/80 f.; 2008/373 f.) zum Kinderunfall eingearbeitet worden. Desgleichen ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH (zfs 2007/678 f.) zu den Auswirkungen der Betriebsgefahr eines Leasingfahrzeugs und eines Verschuldens des LN auf Ansprüche des LG berücksichtigt worden. Weiterhin wird das Quotenvorrecht zusammenhängend mit einem Berechnungsbeispiel dargestellt. Die Verf. wollen hier die Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung als sechste quotenbevorrechtigte Schadensposition anerkannt wissen und sehen sich hierin durch erste von ihnen zitierte Gerichtsentscheidung bestätigt. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Verrechnung ersparter Unterhaltskosten mit dem sich aus dem Mitverschulden eines Hinterbliebenen ergebenden Haftungsanteil ist wohl keine Frage des Quotenvorrechts, sondern eine solche der Vorteilsausgleichung. In den beiden Kap. über den Sachschaden, die z.B. neu strukturiert worden sind, werden alle Schadenspositionen erörtert. Reparatur- und Wiederbeschaffungsfälle sind, differenziert nach typischen Wertrelationen, systematischer und übersichtlicher als bisher dargestellt worden. Die neue Rechtsprechung des BGH zur 6-monatigen Weiterbenutzungspflicht ist aufgearbeitet worden. Die Verf. begründen überzeugend, dass diese Weiterbenutzung als Voraussetzung für eine Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten nicht die Fälligkeit des oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes angesiedelten Anspruchsteils hinausschiebt, worin ihnen der BGH (zfs 2009/79) inzwischen Recht gegeben hat. Lesenswert sind ferner die Ausführungen zur Vorlagepflicht der Reparaturkostenrechnung, zur Verweisung des Geschädigten auf sog. mittlere Stundenverrechnungssätze (vgl. hierzu das grundlegende Urt. d. AG Hamburg-Altona, zfs 2008/680 f.), zur Restwertproblematik und zur MwSt-Erstattung. Hier wie auch sonst ist die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung verarbeitet worden. Zum Unfallersatztarif ist das vom BGH entwickelte dreistufige Prüfungsschema unter lückenloser Auswertung der neuesten Urteile des BGH denen die Autoren nicht unkritisch gegenüberstehen, aufbereitet worden. Zur Ermittlung des "Normaltarifs" weisen die Verf. auch auf die neue sog. Fraunhofer Liste, allerdings eine Auftragsarbeit des GDV, die von einigen Gerichten bereits angewandt wird, hin. Ausführlich gehen sie auch auf die Höhe der RA-Gebühren nach dem RVG ein.
Die Kap. zum Personenschaden sind unterteilt in Ansprüche bei Verletzung und Tötung. Mit Recht sprechen sich die Verf. gegen einen Abschlag des Schmerzensgeldes bei Haftung allein aus Gefährdung aus. Ausführlicher als in früheren Auflagen wenden sie sich psychischen Schäden, vornehmlich den Störbildern der Konversionsneurose zu. Ein spezieller Abschnitt ist dem HWS-Trauma gewidmet. Hier wird der Leser auch über die neuesten Urteile des BGH zur sog. Harmlosigkeitsgrenze informiert. Mögliche Ersatzansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geraten stärker als bisher in den Blick. Auch das neue Urteil des BGH zur Schwelle der Abänderbarkeit einer Schmerzensgeldrente bei gestiegenen Lebenshaltungskosten wird nicht übergangen. Dagegen bleibt das Urteil des BGH (VersR 2006/710), durch das der Berufungsrichter angehalten wird, die Höhe eines erstinstanzlich zugesprochenen Schmerzensgeldes nicht nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen, unerwähnt. Mit überzeugender Begründung – Betonung des Näheverhältnisses zum Verletzten gegenüber dem familienrechtlichen Angehörigenverhältnis – halten Hillmann/Schneider die Besuchskosten auch des nichtehelichen Lebenspartners im Anschluss von Schirmer...