AVB KfzKHH III. 2
Leitsatz
Ein "garagenmäßiges Unterstellen" i.S.v. III. 2. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk kann auch dann vorliegen, wenn ein Fahrzeug ursprünglich zu einem anderen Zweck in die Werkstatt verbracht wurde und ein garagenmäßiges Unterstellen nicht vereinbart wurde, dann aber über längere Zeiträume nur eine Verwahrung ohne Reparaturauftrag stattfindet.
OLG Celle, Urt. v. 19.3.2009 – 8 U 228/08
Sachverhalt
Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch auf Grund einer Doppelversicherung geltend. In der Nacht vom 5.2. auf den 6.2.2006 wurde der Pkw aus der Autowerkstatt des Zeugen entwendet. Der Zeuge H, Eigentümer des Fahrzeugs, hatte es im April 2005 dorthin verbracht.
Die Klägerin, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war, zahlte an H eine Versicherungssumme in Höhe von 63.937,05 EUR aus. Sie begehrt von der Beklagten als Versicherer der Werkstatt des D hälftigen Ausgleich.
Das LG hat sodann die Klage abgewiesen. Eine Doppelversicherung i.S.d. § 59 VVG liege nicht vor. Es fehle an einer Einstandspflicht der Beklagten. Es stehe – unabhängig von der nachrangigen Frage nach dem Ausschlusstatbestand der sog. garagenmäßigen Unterstellung – bereits nicht fest, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entwendung (noch) zu einem "mit dem Wesen des Werkstattbetriebs zusammenhängenden Zweck" im Betrieb des D befunden habe. Der beweisbelasteten Klägerin sei insoweit die Beweisführung nicht gelungen. Insbesondere könne nach Würdigung der Zeugenaussagen nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Entwendung ein noch nicht ausgeführter konkreter Reparaturauftrag hinsichtlich der Stoßstangenhalterung bestanden habe.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, Alt. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, Alt. 2 ZPO).
Die Klägerin leitet einen Anspruch aus einer Doppelversicherung i.S.v. § 59 VVG a.F. ab. Abs. 2 der genannten Vorschrift räumt den Versicherern ein gegenseitiges Rückgriffsrecht ein. Dabei setzt der Ausgleichsanspruch eine gesamtschuldnerische Haftung voraus. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht aber nur, wenn mehrere Versicherer dem Versicherungsnehmer wegen desselben Schadensereignisses entschädigungspflichtig sind. Das bedeutet, dass insoweit kein Ausgleichsanspruch besteht, als der in Regress genommene Versicherer, hier die Beklagte, gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalls leistungsfrei ist (vgl. BGH, VersR 1986, 380, unter 1). Anderenfalls wäre die Beklagte zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet, obwohl im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer eine Leistungsverpflichtung gar nicht besteht.
Gegenstand der Versicherung zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer ist, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, gem. den Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk (abgedruckt bei Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 17. Aufl., S. 921 ff.) jedes fremde Fahrzeug, wenn und solange es sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels oder eines Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befindet (Sonderbedingungen Ziffer I. 4.). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an fremden Fahrzeugen, welche bei dem Versicherungsnehmer garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten (Ziffer III. 2.).
Gem. § 59 Abs. 2 VVG a.F. haften bei Bestehen einer Doppelversicherung die Versicherer nach Maßgabe ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gilt daher auch für das Verhältnis der Doppelversicherer untereinander (BGH, a.a.O., unter 2. c).
Für die Beweislastverteilung gilt, dass der Versicherungsnehmer, der Leistungen wegen eines Versicherungsfalls geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs beweisen muss (vgl. nur BGH VersR 1992, 349, unter 4.). Um die Beklagte als seinen betrieblichen Versicherer in Anspruch nehmen zu können, musste daher ggf. der Zeuge D die Voraussetzungen von Ziffer I. 4. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk beweisen, mithin, dass das Fahrzeug des Zeugen H sich aus den dort genannten Gründen in seiner Obhut befand. Den Ausschluss der Versicherung nach Ziffer III. 2. der Sonderbedingungen zur Haftpflicht und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk musste hingegen die Beklagte beweisen (nur mit dieser Beziehung befasst sich das von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Hamm vom 24.7.2002, VersR 2003, 190). Es handelt sich bei der garagenmäßi...