ZPO § 699 Abs. 3
Leitsatz
Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
BGH, Beschl. v. 25.2.2009 – Xa ARZ 197/08
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte durch ihren Rechtsanwalt bei dem AG Aschersleben als Gemeinsamem Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Anwaltskosten wurden in dem Vollstreckungsbescheid nicht tituliert, da die Antragstellerin weder im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides noch im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides solche Kosten angegeben hatte. Deshalb hatte hat die Antragstellerin bei dem AG Aschersleben die Festsetzung dieser Anwaltskosten gegen den Antragsgegner beantragt. Das AG Aschersleben hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Erfurt als zuständigem Prozessgericht verwiesen. Dieses hat die Sache dem OLG Naumburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, das wiederum die Sache dem BGH vorgelegt hat.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [10] „… 1. Nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; OLG Nürnberg JurBüro 2006, 141). Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und führte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, für nachträglich angemeldete, im Mahnverfahren angefallene Kosten eine Zuständigkeit des (hypothetischen) Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat.
[11] 2. Der Zuständigkeit des Mahngerichts steht es auch nicht entgegen, dass die nachträglich geltend gemachten Kosten – wie auch im Streitfall – nicht schon im Mahnbescheid enthalten waren.
[12] Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufgenommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil der Vollstreckungsbescheid nach § 699 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werde (Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 699 Rn 6 m.w.N.). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfertigt (zutreffend KG AGS 2001, 232 = KGR 2001, 69, 70 f.). Nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für eine umfassende Zuständigkeit des Mahngerichts zur Titulierung von Verfahrenskosten. Mit dem Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ein vereinfachtes Verfahren zur schnellen Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht nur über seine Forderung, sondern auch über die ihm erwachsenen Kosten und Auslagen zur Verfügung gestellt werden, um eine gesonderte Geltendmachung überflüssig zu machen. Diesem Zweck des Mahnverfahrens würde es nicht gerecht, wenn der Antragsteller zur nachträglichen Geltendmachung von Kosten auf das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO vor dem Prozessgericht verwiesen würde oder gar gezwungen wäre, Klage zu erheben oder ein neues Mahnverfahren zu betreiben. Das vorlegende OLG weist zu Recht darauf hin, dass für die Zuständigkeit des Mahngerichts auch sonst Gründe der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie sprechen, da das Mahngericht, wenn ein Widerspruch oder Einspruch nicht eingelegt worden ist, das einzige mit der Sache befasste Gericht ist und nur bei diesem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne größeren Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Titulierung der nachträglich angemeldeten Kosten vorliegen.“
3 Anmerkung
Das OLG Naumburg war – wie in seiner vergleichbaren Entscheidung RVGreport 2008, 215 (Hansens) – irrtümlich davon ausgegangen, dass es um eine Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG geht. Deshalb war auch der vom OLG Naumburg als abweichende Entscheidung bezeichnete Beschluss des BGH NJW 1991, 2084 = AnwBl. 1991, 600 nicht einschlägig. Darin hatte nämlich der BGH für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen Vergütung eines Rechtsanwalts nach § 19 BRAGO (= § 11 RVG) nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht für zuständig erklärt, das nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges g...