Die "Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Handwerk" (KfzHH oder KHSB) haben eine eminente praktische Bedeutung, sind aber kompliziert und daher immer wieder Anlass zu rechtlichen Konflikten. Sie dienen dem Schutz eines Versicherungsnehmers – vereinfacht: eines Autohändlers oder Werkstattbetreibers –, der Haftpflicht- und Kaskorisiken durch die seiner Verantwortung unterliegenden Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist. In Streitfällen ist – wie immer – primär von Bedeutung, welche konkreten AVB vereinbart sind: Der Markt hat eine Vielfalt von Bedingungswerken entwickelt, die nur in ihrem Kern den in Nachschlagewerken abgedruckten entsprechen. Im Übrigen geht es nur selten um eine "laufende Versicherung" mit den Besonderheiten der §§ 53 ff. VVG, weil es regelmäßig an dem (auch unpraktikablen) Erfordernis einer nach Entstehung des versicherten Interesses zu erteilenden Deckungsaufgabe fehlen wird.
Häufig wird es um Kraftfahrzeuge gehen, die mit einem "roten Versicherungskennzeichen" oder Kurzzeitkennzeichen (§§ 16 ff. FZV) versehen sind (I. 1 KfzHH-AVB). Von der Rspr. ist anerkannt, dass der Versicherungsschutz dann nicht an das "rote Kennzeichen" anknüpft, das ein beliebiger Dritter an ein beliebiges Kfz montiert hat, sondern an das Kfz und seine Zugehörigkeit zum Bestand des Versicherungsnehmers (BGH zfs 2006, 630). Dabei kann sich die weitere Frage stellen, in welchem zeitlichen Rahmen Deckung besteht, vor allem, ob sie auch für eine bestimmte Dauer nach Überlassung des Kfz an einen Kunden zu gewähren ist (bejahend OLG Düsseldorf IVH 2004, 222).
Davon abgesehen spielt immer wieder (im Kaskoteil der Verträge) eine Rolle, in welchem Verwahrungszustand sich das Kfz befand. Wird in den AVB eine Unterbringung in einer abgeschlossenen Halle oder einem eingefriedeten Gelände verlangt, bedeutet das keinen nur unter ganz besonderen Erschwernissen zu überwindenden Schutz, sondern nur den Ausschluss freier Zugänglichkeit (OLG Saarbrücken zfs 2006, 693).
Ausgeschlossen sind Schäden an Kfz, die "garagenmäßig untergestellt" sind (III. Nr. 2 KfzHH-AVB). Das wirft zwei Fragen auf: Die erste beantwortet die abgedruckte Entscheidung: Wenn sich das Kfz nicht mehr zur Reparatur oder Veräußerung, sondern nur noch zur "Aufbewahrung" bei dem Versicherungsnehmer befindet, also gewissermaßen außerhalb des Betriebszwecks, greift der Versicherungsschutz nicht (mehr). Wesentlich schwieriger ist die Feststellung, ob ein Schaden, wie die AVB zusätzlich verlangen, "ausschließlich" "im Zusammenhang mit der Unterstellung" eingetreten ist. Ist das der Fall, wenn das verwahrte Kfz entwendet oder durch Bewegung auf dem Betriebsgelände beschädigt worden ist? Oder bedarf es nicht der Verwirklichung eines spezifischen Unterstellungsrisikos? Der Wortlaut der AVB legt genau dies nahe.
Prof. Dr. Rixecker