KHSB I 4; VI 3b S. 2
Leitsatz
In der Obhut des Versicherungsnehmers befindet sich ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es im Auftrag des Eigentümers zu einer Subunternehmerin gebracht wird.
LG Dortmund, Urt. v. 10.7.2008 – 2 O 3/08
Sachverhalt
Zwischen den Parteien besteht eine Kfz-Handel- und Handwerksversicherung. Der Vertrag ist durch Vermittlung der Agentur C der Beklagten in L zu Stande gekommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die Sonderbedingungen zur Haftpflichtfahrzeugversicherung (KHSB) zu Grunde.
In I., Ziffer 4. KHSB heißt es:
"Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse auf alle ( … )"
4. fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels oder eines -werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden.“
VI. 3 b S. 2 KHSB lautet wie folgt:
"In der Fahrzeugversicherung besteht für Schäden, die ein nicht angezeigtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit nicht angezeigten dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29g STVZU betreffen, kein Versicherungsschutz."
Am 24.5.2007 überführte der Mitarbeiter des Klägers, Q, das streitgegenständliche Kundenfahrzeug, das unstreitig nicht mit roten Kennzeichen versehen war, vom Betriebsgelände des Klägers zur Firma T in C2. Das Fahrzeug befand sich seit Mai 2005 in der Obhut des Klägers. Der Kläger hatte für eine bestellte Anhängerkupplung einen Elektrosatz eingebaut. Die Spezialhalterung für die Anhängerkupplung wurde sodann bei der Firma T eingebaut. Ein entsprechender Auftrag wurde von der Eigentümerin – gegenüber dem Kläger oder der Firma T – erteilt. Nach dem erfolgten Einbau der Anhängerkupplung rammte der Mitarbeiter Q bei der Rückführung des Fahrzeuges in die Werkstatt des Klägers nach einer Rast leicht fahrlässig das Vordach eines Sanitätshauses und verursachte einen Schaden in Höhe von 14.596,21 EUR an dem Fahrzeug.
Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 9.7.2007 verneint. Im Rahmen der Quartalsmeldung i.S.v. III. KHSB zum Stichtag 1.4.2007 ist das streitgegenständliche Fahrzeug nicht aufgeführt.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Der vorliegende Schadensfall an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist von dem Gegenstand der Versicherung umfasst, I. KHSB.
a. Auf fremde Fahrzeuge bezieht sich eine entsprechende Versicherung, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines -werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden, I. Nr. 4 KHSB.
b. Der Obhutsbegriff erfordert eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für die Sache. Auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragen bedeutet dies, dass ein Fahrzeug solange in der Obhut des Versicherungsnehmers ist, wie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet (vgl. BGHZ 35, 153). Selbst dann, wenn mit einem in der Obhut des Versicherungsnehmers befindlichen Fahrzeug unnötige – z.T. zu privaten Zwecken des Versicherungsnehmers durchgeführte – Fahrten ausgeführt werden und hierbei ein Unfallschaden verursacht wird, besteht der Versicherungsschutz fort (LG Frankfurt VersR 1972, 1162).
c. Vorliegend befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig in der Obhut eines Mitarbeiters des Klägers, nämlich des Herrn Q. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt daher in dem Verantwortungsbereich des Klägers. Denn unabhängig davon, wer die Firma T beauftragt hatte, oblag es jedenfalls dem Kläger – ansonsten hätte er keine Veranlassung zur Abholung des Fahrzeuges gehabt – im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu der Eigentümerin, das Fahrzeug wieder nach den erfolgten Arbeiten in der Werkstatt der Firma T in die Werkstatt des Klägers zu verbringen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine Werkstatt mit der Reparatur eines Fahrzeuges beauftragt wird, eine Teilreparatur in einer Spezialwerkstatt durchzuführen ist, diese Spezialwerkstatt von dem Auftraggeber selbst beauftragt wird und der Schaden sich in der Obhut der Spezialwerkstatt ereignet (vgl. für diesen Fall wohl Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl. 2004, Kraftfahrt VII. Rn 5, S. 1788). Hier liegt der Fall indes anders. Davon abgesehen ist der Vortrag des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten betreffend die Beauftragung der Spezialwerkstatt nicht widersprüchlich. Er legt nämlich dar, dass die Firma T als Subunternehmerin tätig geworden ist, sodass offenbar die Eigentümerin den Kläger auch damit beauftragt hat, die Firma T – als Subunternehmerin – zu beauftragen.
2. Das Fahrzeug ist auch im Rahmen der Obhut beim Rammen des Vordaches des Sanitätshauses beschädigt worden.
3. Demnach hat der Kläger Anspruch auf die Befriedigung der ihm von der Eigentümerin en...