Einleitend stellt sich die Frage, ob und ggf. wie der Versicherer möglicherweise bereits präventiv auf Sprachschwierigkeiten seines Versicherungsnehmers reagieren muss. Hierbei geht es in erster Linie um Versicherungsnehmer ausländischer Herkunft. Zum nunmehr entfallenen Belehrungserfordernis nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. war es gängige Rechtsprechung, dass eine Belehrung in deutscher Sprache ausreichend ist, auch wenn der Versicherungsnehmer ausländischer Herkunft ist. Gleiches gilt für die Belehrung im Hinblick auf die vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Obliegenheiten. Es ist also im Grundsatz Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich bei sprachbedingten Schwierigkeiten zu erkundigen und ggf. die Hilfe eines der deutschen Sprache Mächtigen in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt generell für die Korrespondenz des Versicherers mit Versicherungsnehmern ausländischer Herkunft. So hat das LG Köln das Risiko etwaiger Missverständnisse insoweit dem Versicherungsnehmer aufgebürdet, der sich keiner ausreichenden Hilfe bedient.
Eine abweichende Beurteilung soll nach einer älteren Entscheidung des OLG Hamm dann angebracht sein, wenn es für den Versicherer unmissverständliche Anzeichen dafür gibt, dass es seinem Versicherungsnehmer selbst unter Aufbietung äußerster Anstrengung nicht möglich sein wird, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann, aber auch nur dann, soll eine Übersetzung rechtsverbindlicher Erklärungen in die Muttersprache des Versicherungsnehmers erforderlich sein. Eine vermittelnde Ansicht fordert einen Hinweis in der Sprache des Versicherungsnehmers, dass es sich um ein Schreiben rechtserheblichen Inhalts handelt; dies jedenfalls dann, wenn die mangelnden Deutschkenntnisse für den Versicherer ohne großen Ermittlungsaufwand erkennbar sind. Allein: Wie soll hier eine klare Abgrenzung möglich sein? Wenn ein ausländischer Name nach wohl einhelliger Auffassung für das Belehrungserfordernis nicht ausschlaggebend sein soll und kann, soll es dann etwa eine Häufung von Sprachfehlern o.ä. sein? Dem Verfasser jedenfalls ist schon so manche Schadenanzeige auch deutscher Versicherungsnehmer untergekommen, die sprachlich wenig verständlich war – sollte auch hier der Versicherer vorsorglich nochmals zusätzlich und besonders auf die Rechtserheblichkeit seiner Erklärung hinweisen müssen? Dies wird man kaum verlangen können, so dass der in Rechtsprechung und Literatur teilweise geforderte zusätzliche Belehrungsaufwand vom Verfasser abgelehnt wird.
Sofern Schmalzl die Problematik eines etwaigen Belehrungserfordernisses in anderer Sprache oder einen sonstigen Hinweis dadurch als gelöst ansieht, dass Versicherer seit dem 1.1.1995 in einem "Wegweiser zur Verbraucherinformation" bzw. in den Versicherungsbedingungen selbst die Vertragssprache Deutsch vorschreiben, so dürfte es sich hierbei um eine petitio principii handeln: Wer der deutschen Sprache bereits nicht ausreichend mächtig ist, wird einen derartigen Hinweis im Regelfall ohnehin nicht verstehen bzw. wahrnehmen. Gleichwohl ist der Verfasser im Ergebnis mit Schmalzl der Meinung, dass es nicht bzw. nur im Ausnahmefall Aufgabe des Versicherers sein kann, auf potenzielle Sprachschwierigkeiten seiner Versicherungsnehmer Rücksicht zu nehmen. Über die vom OLG Hamm angesprochene Ausnahme mag man diskutieren. In allen anderen Fällen sollte gelten: Lebt der Versicherungsnehmer seit Jahren in Deutschland und hat bislang auf Schreiben in deutscher Sprache sachgerecht reagiert, so ist ein zusätzlicher Hinweis oder gar eine Kommunikation in einer anderen Sprache nicht zu verlangen. Gleiches gilt schließlich für die Verwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen generell, die der Versicherungsnehmer möglicherweise wegen sprachlicher Defizite nicht versteht: Das Sprachrisiko geht ausschließlich zu seinen Lasten und kann nicht dem Versicherer aufgebürdet werden.