1. Beim Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls in der Hausrat- bzw. Inhaltsversicherung bzw. bei der Entwendung in der Kaskoversicherung kommt es u.a. auf die uneingeschränkte Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers an, wenn diesem andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers werden hier häufig durch Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten zu erklären versucht. Das OLG Hamburg hält den Versicherer in derartigen Fällen im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers für voll beweisbelastet. Mit dem erleichterten Nachweis der Vortäuschung (ohne dass es jeweils des Vollbeweises im zivilprozessualen Sinne bedürfe) habe dies nichts zu tun. Es genüge aber, wenn auf Grund unstreitiger oder bewiesener Indizien ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen blieben. Sind also die Widersprüche in den Angaben des Versicherungsnehmers so eklatant, dass Sprachschwierigkeiten keine schlüssige Erklärung hierfür bieten, wird das Gericht der (nachgebesserten) Darstellung im Regelfall keinen Glauben schenken. Gleiches gilt etwa auch für die häufig relevante Abgrenzung zwischen einem (versicherten) Raub und einem (im Regelfall nicht versicherten) Trickdiebstahl. Prozessual stellt sich hier noch die Frage, ob der Versicherungsnehmer oder ein von ihm benannter Zeuge zur vermeintlichen Erklärung für die Widersprüche zu hören ist, oder aber das Gericht einen eklatanten Widerspruch zwischen zwei Darstellungen ausreichen lassen kann, um den Sachvortrag bereits als unschlüssig unberücksichtigt zu lassen.
Das LG Köln hat in einer (zur Unfallversicherung) ergangenen Entscheidung aus dem Jahr 2007 betont: "Der ersten Schilderung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer kommt entscheidende Bedeutung zu, weil er in dieser unbehelligt von rechtlichen Erwägungen am ehesten den Vorfall so berichtet, wie er sich tatsächlich zugetragen hat. Zwar kann der Versicherungsnehmer später darlegen, dass es sich anders verhalten habe, als in der ersten Meldung berichtet. Dann sind jedoch hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit seiner neuen Behauptung zu stellen." In der Entscheidung des LG Köln war es zudem so, dass dem Gerichtssachverständigen gegenüber das vermeintliche Geschehen in klaren Worten geschildert werden konnte und dabei sogar auf umgangssprachliche Redewendungen (er sei umgefallen "wie ein Sack Kartoffeln") zurückgegriffen wurde. Die angeblichen Sprachschwierigkeiten bei der ersten Unfallanzeige hat ihm das Gericht daher zu Recht nicht abgenommen.
Sinnvoll bei der Herangehensweise an die zivilprozessuale Wahrheitsfindung erscheint die Abgrenzung zwischen Kerngeschehen und Randgeschehen. Es kommt hiernach darauf an, ob die widersprüchlichen Angaben sich gerade auf das für die Spezifizierung des Versicherungsfalls relevante Geschehen beziehen (das Vorliegen von Einbruchspuren, die Anwendung von Gewalt, zeitliche Zusammenhänge), oder aber lediglich mehr oder weniger unbedeutende Nebentatsachen anders geschildert werden, die aber für die Qualifizierung des Ereignisses letztlich nicht relevant sind. Gerade der Umstand, dass prägnante Sachverhaltsdetails unerwähnt oder falsch dargestellt worden sein sollen, wird dem Versicherungsnehmer meist nicht abgekauft. Hochinteressant für den Versicherer ist stets auch der Inhalt der Ermittlungsakte. Angaben, die gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten kurz nach einem Schadenfall gemacht worden sind, sollen nach entsprechender Leistungsablehnung des Versicherers häufig so nicht gemacht worden oder aber eben auf Verständigungs- bzw. Verständnisschwierigkeiten zurückzuführen sein. Auch hier misst die Rechtsprechung dem Polizeiprotokoll hohe Relevanz bei. Behauptet der Versicherungsnehmer später, die protokollierten (und im Regelfall auch von ihm unterschriebenen) Angaben seien so gar nicht gemacht worden, bedarf es ganz besonderer Umstände, um dies glaubhaft erscheinen zu lassen.
Ferner können sprachbedingte Probleme auftauchen, wenn sich der (deutsche) Versicherungsnehmer im Ausland befindet und sich dort ein Schadenereignis zuträgt. Das Protokoll der Schadenanzeige bei der ausländischen Polizei und dessen Übersetzung sind hierbei von besonderer Bedeutung. Ergeben sich Differenzen zwischen polizeilichem Protokoll und der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Schadenanzeige, so bemühen viele Versicherungsnehmer auch hier (vermeintliche) Sprachschwierigkeiten. In einem Fall mit Auslandsbezug mag dies zunächst auch nahe liegen. Wie aber soll etwa nachzuvollziehen sein, dass der Versicherungsnehmer zwar – überspitzt formuliert und beispielhaft genannt – das 24-karätige Goldarmband mit Diamantbesatz oder die wertvolle Rolexuhr mit Krokolederarmband in jeder Einzelheit gegenüber der Polizei beschreiben kann, während das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen eines Raubes oder Einbruchdiebstahles mit Sprachschwierigkeiten zu erklären se...