Eine ersatzfähige Schadensposition gegenüber dem Schädiger erwächst dem Kläger nur, wenn für die Einholung einer Deckungszusage die Einschaltung eines Anwalts auch objektiv erforderlich und zweckmäßig war. Aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, ARB, läst sich hierzu nichts entnehmen. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass vom Vertragspartner, also dem Versicherungsnehmer, die Meldung des Rechtsschutzfalles selbst zu erledigen ist. Der Versicherungsnehmer kann ggf. schriftlich oder durch einen Anruf bei (seinem!) Rechtsschutzversicherer um Deckungszusage nachsuchen, abwarten, welche Informationen vom Rechtsschutzversicherer hierfür benötigt werden, und ihm diese dann einreichen. Hierfür sind regelmäßig keine vertieften Rechtskenntnisse notwendig. Es genügt die Kenntnis davon, über Verkehrsrechtsschutz zu verfügen. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wird regelmäßig an dieser Stelle scheitern. Der Geschädigte ist bereits aus Schadensminderungsgründen gehalten, selbst für die Einholung einer Deckungszusage zu sorgen. Zu berücksichtigende Parameter bei der Frage, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts dennoch – ausnahmsweise – erforderlich ist, sind die Komplexität der Rechtsfragen sowie die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Betroffenen. Die Erforderlichkeit kann sich demnach zum einen aus rechtlichen Problemen in der Vertragsbeziehung des Versicherungsnehmers zu seinem Rechtsschutzversicherer ergeben, zum anderen aus der Persönlichkeit des Versicherungsnehmers.
1. Rechtliche Probleme in der Vertragsbeziehung des Versicherungsnehmers zu seinem Rechtsschutzversicherer ("Komplexität der Rechtsfragen")
Die Deckungsanfrage mit dem Ziel einer Deckungszusage wird regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Eine Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist bei dieser Sachlage regelmäßig nicht erforderlich. Lediglich in Ausnahmesituationen wird eine rechtliche Überprüfung der Rechtsschutzversicherungsbedingungen durch einen Rechtsanwalt in Erwägung zu ziehen sein. Denkbare Konstellationen können sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, so beispielsweise die Überprüfung der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers bei "Fremdfahrt" (der Versicherungsnehmer selbst ist nicht gefahren, sondern ein minderjähriger Verwandter, ein volljähriger Verwandter mit eigenem Einkommen, eine Person ohne Fahrerlaubnis etc.), bei Auslegungsfragen der vereinbarten Versicherungsbedingungen, bei der Möglichkeit der Überschreitung vereinbarter Deckungshöchstsummen, bei der Prüfung der Deckung bei Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie usw.
2. Persönlichkeit/persönliche Umstände des Versicherungsnehmers
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann auch erforderlich sein, wenn der Geschädigte zur eigenen Erledigung der Deckungsanfrage aus besonderen persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, beispielsweise wegen Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, Krankheit oder Abwesenheit.
3. Verzug des gegnerischen Haftpflichtversicherers
Anders als bei der Unfallschadenregulierung selbst muss sich der gegnerische Haftpflichtversicherer darüber hinaus mit der Regulierung in Verzug befinden, damit die Einschaltung eines Rechtsanwalts in Bezug auf den eigenen Versicherer erforderlich wird.