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zfs 06/2010, Erhöhung der Wertgrenze

Heinz Hansens
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RVG § 22 Abs. 2 Satz 2

Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft.

BGH, Beschl. v. 2.3.2010 – II ZR 62/06

Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BGH war ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung einer Werklohnforderung gegen die vier gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten in Höhe von 164.638.234,57 EUR. Die Prozessbevollmächtigten der vier Beklagten haben beantragt, den Gegenstandswert auf 100 Mio. EUR festzusetzen. Der BGH hat unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags den Gegenstandswert nur auf 30 Mio. EUR festgesetzt.

Aus den Gründen:

[4] “III. Der Antrag ist zulässig.

[5] Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wegen § 22 Abs. 2 RVG ist die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren nach § 39 GKG nicht zwingend auch für die Höhe der Anwaltsgebühren maßgeblich. Dabei genügt die Behauptung, die Wertgrenze sei zu Gunsten des Antragstellers erhöht.

[6] Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt.

[7] IV. Der Antrag ist nur in Höhe von 30 Mio. EUR begründet, im Übrigen ist er zurückzuweisen.

[8] Eine Erhöhung der Wertgrenze des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kommt nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat ...

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