„2. Für den geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätsleistung in Form der vereinbarten Unfallrente sowie einer Kapitalleistung liegen die bedingungsgemäßen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Es fehlt bereits an den formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94. Darin ist geregelt, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
a) Die Fristenregelungen halten der Inhaltskontrolle nach §§ 9 AGBG/307 BGB stand und sind wirksam (BGH VersR 2005, 639 … ). Sie genügen auch dem Transparenzgebot. Insoweit bei den AUB 99/2008 wegen eines vorangestellten Inhaltsverzeichnisses bestehende Bedenken (vgl. OLG Hamm VersR 2008, 811) sind bei den den streitgegenständlichen Unfallversicherungsverträgen zugrunde liegenden AUB 94 nicht angezeigt.
b) Wie der Kl. selbst vorträgt, ist die Invalidität nicht binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, sondern hat sich erst später entwickelt. Es fehlt damit an einer Voraussetzung für die Leistungspflicht der Bekl. Denn gerade bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität innerhalb eines Jahres handelt es sich um eine die Leistungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (OLG Koblenz NVersZ 2002, 69 … ). Maßgebend ist, ob bereits innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist, die in dieser Zeitspanne den Charakter eines Dauerschadens erreicht hat …
c) Außerdem ist die unfallbedingte Invalidität des Kl. nicht binnen der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 geforderten Frist von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden. Auch bei dieser Fristenregelung handelt es sich entgegen der Auffassung des Kl., der darin eine Ausschlussfrist sehen will, ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen nicht entschuldigt werden kann (BGH VersR 2005, 639; 2006, 911 … ). Der Entscheidung des OLG Celle r+s 2004, 251, die wie der Kl. in der Frist, innerhalb derer die ärztliche Invaliditätsfeststellung bedingungsgemäß zu erfolgen hat, eine Ausschlussfrist sieht, vermag sich das erkennende Gericht mit der h.M. nicht anzuschließen. Denn die 15 Monatsfrist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität soll genauso wie die Frist für den Eintritt der Invalidität – unabhängig von Verschuldensfragen – im (berechtigten) Interesse des Versicherers an einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden vom Versicherungsschutz ausnehmen und eine baldige Klärung der Leistungspflicht des Versicherers herbeiführen. Dies fördert die Rechtssicherheit und ermöglicht eine zweckmäßige Beweissicherung. Darüber hinaus trägt die Regelung nicht nur den Belangen des Versicherers, sondern auch der versicherten Gemeinschaft Rechnung. Bei einer Einbeziehung von Spätschäden in den Versicherungsschutz müssten alle diejenigen versicherten Personen, die die Frist wahren können, eine etwaige Prämienerhöhung hinnehmen, deren Notwendigkeit wegen des generell erhöhten Wagnisses und des erheblichen größeren Verwaltungsaufwandes der Versicherer nahe läge (Leverenz in Bruck/Möller VVG 9. Aufl., AUB 2008 Ziffer 2.1 Rn 73 m.w.N …). Deshalb schließt die Versäumung der 15-Monats-Frist den Anspruch auf Invaliditätsleistung auch dann aus, wenn – wie in vorliegendem Fall – eine solche Feststellung vor Fristablauf gar nicht hätte getroffen werden können (OLG Koblenz VersR 2002, 430; OLG Stuttgart VersR 1999, 44 … ).
Der Kl. verkennt die Rechtsnatur der Frist, innerhalb derer bedingungsgemäß die ärztliche Invaliditätsfeststellung vorliegen muss, wenn er anhand des Beispieles eines komatösen VN darlegt, dass es “Heilungsvorschriften’ gibt, die die infolge des Komas versäumte Frist zur “Unfallmeldung’ entschuldigen können. Denn bei der bedingungsgemäßen Frist, innerhalb derer die Invalidität beim Versicherer geltend gemacht sein muss, handelt es sich im Gegensatz zu der Frist, innerhalb derer die Invalidität ärztlich festgestellt sein muss, nicht um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine Ausschlussfrist (nicht um eine Obliegenheit), bei deren Versäumung der Entschuldigungsbeweis zugelassen wird (BGH VersR 1995, 1179; OLG Saarbrücken NJOZ 2007, 1264; OLG Koblenz NJOZ 2004, 4073 … ). Bei der als Anspruchsvoraussetzung zur qualifizierenden Frist, innerhalb derer die ärztliche Invaliditätsfeststellung vorliegen muss, handelt es sich hingegen – wie ausgeführt – um eine Anspruchsvoraussetzung, die verschuldensunabhängig einzuhalten ist und deren Versäumung nicht entschuldigt werden kann.
Dem Kl. ist darin zuzustimmen, dass es Sachverhalte geben kann, die die Berücksichtigung auch von Anspruchsvoraussetzungen als treuwidrig erscheinen lassen können (OLG Hamm r+s 2007, 74) … Das Gericht hat aber auch … dargelegt, dass Gründe für ein treuwidriges Verhalten des Versicherers, die einer Berücksichtigung der 1...