„ … . Die Nachprüfung des Urt. aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Jugendschöffengericht hat gegen den Angekl. gem. § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung eines auf Jugendstrafe lautenden früheren Urt. v. 16.7.2009 auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Urteilsgründe beschränken sich hierzu auf die Mitteilung des früheren Urteilsspruchs und den Hinweis, dass die Vorverurteilung in die jetzt zu verhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Zu den der Vorverurteilung zugrunde liegenden Taten selbst wird im Urt. nichts mitgeteilt. Damit ist die Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu Folgendes ausgeführt:
“Das AG hat zu Recht gem. § 31 Abs. 2 JGG das rechtskräftige Urt. d. AG v. 16.7.2009 in seine Entscheidung einzubeziehen versucht. Insofern hat es aber in rechtsfehlerhafter Weise weder den der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt noch die Strafzumessungsgründe des Urt. v. 16.7.2009 mitgeteilt (zu diesem Erfordernis: BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3 und 7). Damit ist weder die Art noch die Schwere der früheren Tat erkennbar, mit der Folge, dass bereits die Beurteilungsgrundlage für die gem. § 31 Abs. 2 JGG erforderliche neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung fehlt. Hinzu kommt, dass sich die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urt. nur mit den jetzt neu abgeurteilten Taten befassen und somit die bei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urt. gem. § 31 Abs. 2 JGG erforderliche Gesamtwürdigung sämtlicher Taten, die einer einheitlichen originären Sanktion zugeführt werden müssen, nicht stattgefunden hat (vgl. zum Erfordernis einer neuen originären Gesamtwürdigung BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3 und 7; OLG Koblenz, NStZ-RR 2008, 323).
Demgemäß ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.’
Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an. Unter Aufhebung des Urt. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO) ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).
Der Senat greift weiter die Anregung der Generalstaatsanwaltschaft auf, für die Durchführung der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass bei Ermittlung der Blutalkoholkonzentration durch Rückrechnung neben dem maximalen stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zugunsten des Angekl. noch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. nur Fischer StGB § 20 Rn 13 m.w.N.), Damit wird auf Grundlage der bisherigen Feststellungen von einer Blutalkoholkonzentration des Angekl. jenseits der 2 ‰ zur Tatzeit auszugehen und in eine Prüfung des § 21 StGB einzutreten sein. … .“
Mitgeteilt von RA Dr. Ingo E. Fromm, Koblenz