„Die Revision des Kl. ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ungeachtet der Frage, ob eine Veranlassung der Unfallfahrt am 9.5.2007 durch die Bekl. vorgelegen habe, sei ein Aufwendungsersatzanspruch des Kl. entsprechend § 254 BGB ausgeschlossen.
Voraussetzung eines sich aus der analogen Anwendung des § 670 BGB ergebenden Ersatzanspruchs sei, dass der AN den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Den AN treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, welche eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Diese Darlegungslastverteilung ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen müsse. Dieser Darlegungslast sei der Kl. nicht nachgekommen. Er habe nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kl. hätte Tatsachen vorbringen müssen, welche die ernsthafte Möglichkeit aufzeigen, dass der Geschehensablauf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Seine Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit seien nicht nachvollziehbar. Auch habe er keine Umstände vorgetragen, aus welchen geschlossen werden könne, wie groß sein Sicherheitsabstand tatsächlich gewesen sei. Auch fehle Sachvortrag zu weiteren Umständen, welche den Unfall mitverursacht haben könnten. Daneben sei das klägerische Vorbringen nicht zutreffend, die N-Straße sei eine verhältnismäßig kleine Straße mit einspuriger Verkehrsführung je Richtung. Der Kl. habe Fotografien vorgelegt, die auf eine zweispurige Straßenführung schließen ließen, bei der die zweite Spur sich in Form einer Abbiegespur auf eine Spur verenge. Im Übrigen sei eine Aufprallgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Schäden höchst unwahrscheinlich. Der Kl. habe die von ihm vorgebrachten und von der Bekl. bestrittenen Umstände auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr habe er durch die Unterlassung der polizeilichen Unfallaufnahme und den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Situation heraufbeschworen, dass keine Partei den Beweis über die Frage der groben Fahrlässigkeit antreten könne. Er könne sich auch nicht darauf berufen, sein Fahrzeug im Interesse der Bekl. zur Wahrung seiner Schadensminderungspflicht veräußert zu haben, weil er die Möglichkeit eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens hätte nutzen können, um den Pkw dennoch kurzfristig verkaufen zu können.
Schließlich sei der Ersatzanspruch auch nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung begründet, nach welcher die Bekl. 2/3 der Kosten übernehmen werde, da zum einen der Abschluss einer solchen Vereinbarung vom Kl. nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden sei und er zum anderen nicht vorgetragen habe, ein solches Angebot der Bekl. angenommen zu haben.
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB in Betracht kommt.
a) Nach § 670 BGB kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein AN hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des AG entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Eigenschadens ist, dass dieser nicht dem Lebensbereich des AN, sondern dem Betätigungsbereich des AG zuzurechnen ist und der AN ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG GS 10.11.1961 – GS 1/60 – BAGE 12, 15 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des AG Nr. 2 = EzA BGB § 670 Nr. 2; BAG 8.5.1980 – 3 AZR 82/79 – BAGE 33, 108 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des AG Nr. 6 = EzA BGB § 670 Nr. 14).
Sachschäden des AN, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insb. Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der AN nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor (Senat 20.4.1989 – 8 AZR 632/87 – AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des AG Nr. 9 = EzA BGB § 670 Nr. 20). Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den AG beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit (Senat 16.3.1995 – 8 AZR 260/94 – BAGE 79, 294 = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des AG Nr. 12 = EzA BGB § 670 Nr. 24) und ist mithin nicht arbeitsadäquat.
b) In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der AG dem AN an dessen Fahrzeug entsta...