Die VN wendet sich gegen einen Nichtverbeamtungsbeschluss ihres Dienstherrn, da sie die Altershöchstgrenze überschritten habe. Die VN war bis zum 27.11.2006 rechtsschutzversichert. Am 6.8.2007 wurde sie statt ins Beamtenverhältnis ins Angestelltenverhältnis übernommen. Am 23.6.2006 wurde die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der Altersgrenze aufgehoben. Die RS-Versicherung legte den Bescheid vom 6.8.2007 als Rechtschutzfall zugrunde und ging von Nachvertraglichkeit aus. Der Versicherungsombudsmann[7] ging davon aus, dass die Aufhebung des Erlasses, der eine Verbeamtung möglich gemacht hätte, als eintrittspflichtiger Rechtsschutzfall anzusehen war.

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. In Fällen des Arbeitsrechtsschutzes von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a–c müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gem. § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.[8] Als erster Rechtsschutzfall wurde der Tag angesehen, an dem der Erlass vorzeitig aufgehoben wurde. Dadurch wurden die Rechte der VN verletzt. Wäre er nicht aufgehoben worden, wäre die VN verbeamtet worden. Dieser erste Verstoß gegen Rechtspflichten war ursächlich für den Streit. Diese Handlung ist als erster Verstoß anzunehmen. Dieser lag in der versicherten Zeit. Somit bestand Rechtsschutz.

[7] Entscheidung v. 12.6.2009 – 9614/08-G.
[8] § 4 Abs. 1c, Abs. 2 ARB.

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