Der Kläger legte nach Ausbildung in einer Berliner Fahrschule am 17.3.2004 seine theoretische Fahrerlaubnisprüfung und am 5.4.2004 die praktische Prüfung zur Führerscheinklasse B ab. In der Folgezeit kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Inhaber der Fahrschule, da dieser nicht nach den gesetzlichen Vorgaben ausgebildet hatte. Es wurden zudem Manipulationen bei der Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung. dergestalt festgestellt, dass der Betreiber der Fahrschule Geldzahlungen an Prüfer geleistet hatte, welche die Prüfergebnisse zugunsten der Prüflinge beeinflussten. Der Fahrschulinhaber wurde daraufhin strafrechtlich verurteilt.
Mit Vertrag vom 23.4.2007 und Wirkung zum selben Zeitpunkt schloss der Kläger bei der Beklagten Rechtsschutz ab, der nach den zugrunde gelegten Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) von 2007 auch den sog. "Führerschein-Rechtschutz d.h. Verwaltungsrechtschutz in Verkehrssachen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten" einschloss. Mit Schreiben vom 19.6.2008 forderte das Landratsamt den Kläger auf, zur Feststellung seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers vorzulegen. Im weiteren Verlauf wurde dem Kläger die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht.
Das AG Wedding sieht den Rechtsschutzfall in der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens durch die Verwaltungsbehörde und nicht in den Manipulationsvorwürfen gegen den Fahrlehrer. Nach § 4 Abs. 1c ARB ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Vorliegend war maßgeblich für diesen Zeitpunkt die Anordnung des LABO zur Vorlage eines Gutachtens zur Feststellung der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 19.6.2008 bzw. die Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 27.8.2008, welche in der versicherten Zeit liegen. Denn der Kläger wehrt sich gegen diese Maßnahmen mit dem Argument, das Vorgehen der Verwaltungsbehörde sei rechtswidrig. Der behauptete Rechtsverstoß – hier gegen Normen des Fahrerlaubnisrechts – liegt daher in dem Schreiben des Landratsamts. Nur wegen dieses Vorgehens begehrt der Kläger Versicherungsschutz. Dem Kläger selbst ist auch zu keinem Zeitpunkt ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorgeworfen worden.
Im vorliegenden Fall liegt kein erkennbarer Verstoß eines Dritten, das wäre der Fahrlehrer, vor. Es wurde im Verfahren nicht behauptet, dass der Fahrlehrer auch die Prüfung des Klägers manipuliert hat. Die Manipulationen des Fahrlehrers haben den konkreten Rechtsschutzfall nicht ausgelöst. Läge tatsächlich ein Verstoß von Seiten des Fahrlehrers vor, so wäre dieser nach § 4 Abs. 2 ARB nicht zu beachten. Denn danach bleiben bei mehreren Rechtschutzfällen, die für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ursächlich sind, solche außer Betracht, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Dies war hier mit dem Verhalten des Fahrschulinhabers im Jahr 2004 jedenfalls der Fall.