„ … II. 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässig; die Verfahrensbevollmächtigte ist auch selbst beschwert und beschwerdebefugt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn 19 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2010 – 18 WF 72/10 – juris; OLG Frankfurt AGS 2010, 33 f.).
Ein – wie im Streitfall vorliegendes – einschränkungsloses Beiordnungsgesuch eines auswärtigen Anwaltes enthält zwar das konkludente Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung (vgl. BGH FamRZ 2007, 37 = NJW 2006, 3783 LS), die amtsgerichtliche Einschränkung geht jedoch über die Regelung in § 121 Abs. 3 ZPO und damit den Umfang des Einverständnisses hinaus.
Zudem wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einerseits davon ausgegangen, dass die Hinnahme der Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" den Verzicht auf jegliche Reisekostenerstattung beinhaltet (so Brandenburgisches OLG AGS 2010, 327 f. = JurBüro 2010, 434 f.), andererseits sollen dem "zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Sitz im Bezirk des Prozessgerichtes" beigeordneten Anwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in der Höhe erstattet werden, die bei Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes entstehen (so OLG Oldenburg JurBüro 2010, 433 f.). Der Senat hegt zwar an der letztgenannten Auffassung – zumindest hinsichtlich des dort angenommenen Umfanges der Erstattungsansprüche – erhebliche Zweifel; allerdings bedarf es insofern hier keiner weiteren Stellungnahme, weil bereits die aufgezeigten unterschiedlichen Positionen zur Begründung einer hinreichend konkreten Beschwer der Verfahrensbevollmächtigten sowie eines Rechtsschutzbedürfnisses an einer der gesetzlichen Regelung entsprechenden Fassung der Beiordnungs-Einschränkung ausreichen.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.
§ 127 Abs. 3 ZPO enthielt in der bis zum 31.5.2007 geltenden Fassung die Regelung, dass "ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt … nur beigeordnet werden [kann], wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen"; da der Rechtsanwalt gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BRAGO in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung Mehrkosten, die auf dem Auseinanderfallen seines Wohn- bzw. Kanzleisitzes und dem Ort des Prozessgerichts seiner Zulassung beruhten, gegenüber der Staatskasse nicht abrechnen konnte, war der auswärtige Rechtsanwalt grundsätzlich "zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Anwaltes" beizuordnen.
In der seit dem 1.6.2007 geltenden Fassung schränkt § 127 Abs. 3 ZPO (richtig: § 121 Abs. 3 ZPO) dagegen die Beiordnung grundsätzlich nur noch auf einen "in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt" ein, so dass sich für die zuvor verwendete unzweifelhaft weitergehende Einschränkung seither im Gesetz keine Grundlage mehr findet.
Eingesandt vom 10. Zivilsenat des OLG Celle