„ … Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bekl. vom 4.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Bekl. vom 5.8.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Kl. sind die §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb., wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gem. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis in der Regel nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kfz auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen vermag.
Davon ausgehend hat der Bekl. den Kl. nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, hier also des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides v. 5.8.2010 (so ausdrücklich BVerwG, u.a. Urt. v. 28.4.2010, 3 C 2.10, NJW 2010, 3318, und v. 25.2.2010, 3 C 15.09, Blutalkohol 47, 251) zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss zum einen Berücksichtigung finden, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess des psychoaktiv wirkenden Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einem zeitnahen Cannabiskonsum auszugehen ist und daher Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich erscheinen. Dem entspricht auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts der von der Grenzwertkommission in ihrem Beschl. zu § 24a Abs. 2 StVG v. 20.11.2002 angegebene Grenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum eingeschränkt war (vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, [zfs 2005, 149 =] NJW 2005, 349).
Zum anderen muss gesehen werden, dass dem Cannabiskonsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist (so überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2007, 10 S 1272/07, [zfs 2008, 172 =] Blutalkohol 45, 210, und Beschl. v. 27.3.2006, 10 S 2519/05, [zfs 2006, 659 =] NJW 2006, 2135).
Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des Konsumenten anzunehmen ist. In diesem Fall hat der Betreffende nämlich nach dem bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kfz geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Dann liegt aber zugleich auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kfz erwiesen hat (vgl. zuletzt Kammerurt. v. 16.12.2010, 10 K 27/10, und v. 24.2.2009, 10 K 724/09; ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2007, 10 S 1272/07, a.a.O.).
Dies zugrunde legend ist im Fall des Kl. von dem Fehlen des erforderlichen Trennungsvermögens auszugehen. Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 13.1.2009 hat die toxikologische Untersuchung der dem Kl. am 18.12.2008 entnommenen Blutprobe Werte von 0,0016 mg/l Tetrahydrocannabinol, Spuren von Hydroxy-THC sowie 0,011 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure ergeben, und konnte aus gutachterlicher Sicht der in § 24a StVG geforderte sichere THC-Nachweis im Blut des Kl.geführt werden. Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln, bestehen nicht. Aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 0,0016 mg/l = 1,6 ng/ml im Blut des Kl. ist damit aber hinreichend belegt, dass der...