EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
Am 20. März 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in Kraft getreten, mit der ab dem 1. März 2013 Busfahrgästen bestimmte Mindestrechte gewährt werden (ABl L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
Die Verordnung gilt für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten für nicht näher bestimmte Gruppen von Fahrgästen, bei denen der Abfahrts- oder Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt (Artikel 2 Abs. 1), und enthält u.a. Vorschriften über die Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen (Kapitel II), die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität (Kapitel III) und die Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung (Kapitel IV).
Bei Tod oder Körperverletzung von Fahrgästen und bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck haben die Fahrgäste (bzw. im Todesfall Personen, für die der Fahrgast kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre) Anspruch auf Entschädigung nach den nationalen Rechtsvorschriften (Artikel 7 Abs. 1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. Darin vorgesehene Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck dürfen pro Schadensfall nicht weniger als 220.000 EUR je Fahrgast und nicht weniger als 1.200 EUR pro Gepäckstück betragen (Artikel 7 Abs. 2).
Wird eine Fahrt annulliert, verzögert sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten oder ist der Linienverkehrsdienst überbucht, so muss der Beförderer dem Fahrgast nach dessen Wahl entweder zum frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung der Fahrt oder die Erstattung des Fahrpreises und ggf. zum frühest möglichen Zeitpunkt die kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum Abfahrtsort anbieten (Artikel 19 Abs. 1). Bietet der Beförderer die in Artikel 19 Abs. 1 vorgesehene Auswahl nicht an, so hat der Fahrgast neben der Erstattung des Fahrpreises einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung zu zahlen (Artikel 19 Abs. 2). Bei Annullierung einer Fahrt sowie einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden muss der Beförderer dem Fahrgast kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung anbieten, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. Erforderlichenfalls hat der Beförderer die Kosten für ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit zu tragen, wobei der Beförderer die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast auf 80 EUR pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken darf (Artikel 21).