„ … II. 2. Der Einzelrichter teilt allerdings nicht die Auffassung der Antragsgegnerin und der Rechtspflegerin, die Festsetzung sei deshalb abzulehnen, weil der geschäftsunfähige Antragsteller seine Betreuerin nicht als Rechtsanwältin mit seiner Vertretung in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren habe beauftragen können, sich diese in dem Beschwerdeverfahren lediglich als Betreuerin und nicht als vom Antragsteller bevollmächtigte Rechtsanwältin gemeldet habe und deren Tätigkeit im Übrigen durch die Betreuervergütung abgegolten sei. Ob die Betreuerin vorliegend neben ihrer Betreuervergütung für ihre Tätigkeit in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren vom Antragsteller eine anwaltliche Vergütung nach RVG beanspruchen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Tätigkeit als anwaltsspezifische Tätigkeit anzusehen ist, bei der ein Betreuer, der nicht Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (§ 1835 Abs. 3 BGB, vgl. BGH Beschl. v. 20.12.2006 – XII ZB 118/03, Rn 14 in juris). Sie hängt indes grundsätzlich nicht davon ab, ob der Betreute seinen Betreuer mit einer solchen anwaltsspezifischen, im Aufgabenkreis des Betreuers liegenden Tätigkeit beauftragt hat und ob sich der Betreuer zugleich als bevollmächtigter Rechtsanwalt des Betreuten im gerichtlichen Verfahren gemeldet hat.

3. Die Frage, ob der Betreuerin vorliegend aus einem anwaltlichen Tätigwerden in dem Beschwerdeverfahren eine Gebührenforderung nach RVG gegen den Betreuten erwachsen ist, kann indes dahinstehen. Denn die im Beschl. des 1. ZS v. 24.4.2009 getroffene Kostenentscheidung verstößt offenkundig gegen die klare gesetzliche Vorgabe des § 11 Abs. 2 S. 6 RVG, sodass diese bzgl. der Erstattung im Beschwerdeverfahren entstandener Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren keine Bindungswirkung zu entfalten vermag.

Im Einzelnen:

a) Eine Auslegung der Kostenentscheidung dahingehend, außergerichtliche Kosten würden schon vom Wortlaut des Tenors, jedenfalls aber vom erkennbaren Willen des entscheidenden Einzelrichters nicht erfasst, kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut spricht die Kostentragung hinsichtlich der “Kosten des Beschwerdeverfahrens‘ aus und differenziert nicht zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Eine solche Differenzierung kann auch nicht aus der Begründung der Kostenentscheidung gewonnen werden. Denn die insoweit angeführte Bestimmung des § 91 Abs. 1 ZPO erfasst insb. auch “die dem Gegner erwachsenen Kosten‘. Gegen ein Auslegungsergebnis, wonach die außergerichtlichen Kosten von der Kostentragungspflicht nicht erfasst sein sollen, spricht vorliegend schließlich, dass gerichtliche Kosten, die dem unterlegenen Gegner der erfolgreichen Beschwerde hätten auferlegt werden können – Gebühr gemäß Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG und gegebenenfalls Zustellungskosten (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rn 273) – nicht angefallen waren.

Was eine Auslegung der Kostenentscheidung nach dem wirklichen Willen des damals amtierenden Einzelrichters des 1. ZS anbelangt, schließt sich der Einzelrichter der Würdigung im Beschl. des 1. ZS v. 6.7.2010 an. Welche Rechtsfolge der seinerzeit zuständige Einzelrichter des 1. ZS seinerzeit im Kostenpunkt anordnen wollte und ob dieser Wille im Kostentenor versehentlich unvollständig zum Ausdruck gekommen ist, lässt sich in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte im Nachhinein nicht feststellen. So erscheint es nicht fernliegend, dass der seinerzeit zuständige Einzelrichter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 S. 6 RVG versehentlich nicht bedacht und bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gar keine konkrete Entschließung getroffen haben könnte.

b) Die – hinsichtlich der Überbürdung der Anwaltskosten – ersichtlich und zweifelsfrei gegen § 11 Abs. 2 S. 6 RVG verstoßende Kostenentscheidung entfaltet aber trotz ihrer Bestandkraft im Kostenfestsetzungsverfahren keine Bindungswirkung. Grds. verbietet zwar die Rechtskraft im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine nachträgliche Änderung fehlerhafter Entscheidungen. Gleichwohl besitzt das Institut der Rechtskraft, wie schon die höchstrichterliche Rspr. zur Rechtskraftdurchbrechung in Fällen des § 826 BGB zeigt (näher Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 322 Rn 72), keinen absoluten Stellenwert. So wird auch hinsichtlich der Verbindlichkeit offenkundig gesetzwidriger aber bestandskräftiger Kostengrundentscheidungen für das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren weithin vertreten, dass derartige Entscheidungen vom Rechtspfleger nicht zu beachten seien, um unerträgliche, dem Rechtsverständnis krass zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden (i.d.S. u.a. OLG Düsseldorf MDR 1985, 589 a.E.; OLG Oldenburg RPfleger 1991, 521; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn. 3;Mathias in von Eicken u.a., Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., Rn B 31; a.A. u.a. LG Dortmund RPfleger 1981, 319; OLG Bamberg JurBüro 1986, 108). Denn der Rechtspfleger sei gem. § 9 RPflG an Gesetz und Recht gebunden und daher nic...

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