Der Einzelrichter des 5. ZS hat hier zutreffend die gegen die eindeutige gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 S. 6 RVG verstoßende Kostenentscheidung als für das Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich bezeichnet.

Gesetzlicher Ausschluss der Kostenerstattung

Neben der in der Praxis oft übersehenen Regelung in § 11 Abs. 2 S. 6 RVG gibt es insb. in den Kostengesetzen Vorschriften, nach denen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ausdrücklich ausgeschlossen ist, etwa in §§ 12a Abs. 6, 33 Abs. 9 S. 2, 56 Abs. 2 S. 3 RVG; §§ 66 Abs. 8 S. 2, 69 Abs. 6 GKG; §§ 57 Abs. 8 S. 2, 59 Abs. 3 S. 2, 61 Abs. 6 FamGKG; §§ 14 Abs. 9 S. 2, 157a Abs. 6 KostO oder §§ 4 Abs. 8 S. 2, 4a Abs. 6 JVEG. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist die Kostenerstattung nach § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen, so BGH RVGreport 2010, 170 (Hansens) für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Verfahrensweise bei ergangener Kostenentscheidung

Hat das Beschwerdegericht gleichwohl eine durch Gesetz ausgeschlossene Entscheidung getroffen, muss die unterliegende Partei nicht notwendig eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit dagegen einlegen. Im Fall des OLG Schleswig SchlHA 1994, 100 war diese als unzulässig verworfen worden, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war. Selbst wenn das Beschwerdegericht der obsiegenden Partei Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich zugebilligt hat – siehe den Fall des LG Berlin JurBüro 1988, 647 = Rpfleger 1988, 204, der die Rechtslage vor Einfügung des § 127 Abs. 4 ZPO betroffen hat – kommt eine Kostenfestsetzung nicht in Betracht, wenn das Gesetz eine Kostenerstattung ausdrücklich ausschließt.

Heinz Hansens

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