Die Anwälte hatten den Bekl. in einem Rechtsstreit vor dem LG als Prozessbevollmächtigte vertreten. Nach Beendigung des Rechtsstreits betrieben die Anwälte gegen den Bekl. das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG. In Vergütungsfestsetzungsbeschluss setzte die Rechtspflegerin die Vergütung der Anwälte, die als Antragsteller bezeichnet wurden, gegen den hier als Antragsgegner bezeichneten Bekl. fest. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob der Einzelrichter des 1. ZS des KG in seinem Beschl. v. 24.9.2009 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss auf, wies den ihm zugrunde liegenden Festsetzungsantrag zurück und sprach aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragsteller zu tragen hätten. Diese Kostenentscheidung stützte der Richter auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die rund zwei Jahre später hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragsteller wies der Einzelrichter des 1. ZS des KG durch Beschl. v. 6.7.2010 wegen Verspätung als unzulässig zurück.

Der Antragsgegner beantragte nunmehr aufgrund der vorgenannten Kostenentscheidung die Festsetzung der für das Tätigwerden seiner anwaltlichen Betreuerin in dem Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen gegen die Antragssteller. Diesen Kostenfestsetzungsantrag wies die Rechtspflegerin mit der Begründung zurück, die Betreuerin habe sich in dem Beschwerdeverfahren nicht als verfahrensbevollmächtigte Anwältin gemeldet und könne keine Gebühren nach dem RVG abrechnen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat der Einzelrichter des 5. ZS des KG zurückgewiesen.

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