"… [10] Das BG hat es abgelehnt, den Grad der Berufsunfähigkeit des Kl. anhand einer Gesamtbetrachtung seiner angestellten und selbstständigen Tätigkeit zu ermitteln oder auch beide Tätigkeiten isoliert als zwei Berufe zu bewerten. Der maßgebliche Beruf müsse in der Berufsunfähigkeitsversicherung eigenständig und unabhängig von gewerbe-, finanz- oder sozialrechtlichen Definitionen bestimmt werden. Als Beruf i.S.v. § 172 Abs. 2 VVG werde der in gesunden Tagen zuletzt ausgeübte Beruf angesehen. Das sei jede auf Dauer angelegte, der Schaffung oder der Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, wobei nicht notwendigerweise Einkünfte erzielt werden müssten. Entscheidend sei vielmehr, wie die Erwerbstätigkeit des Versicherten konkret ausgestaltet gewesen sei. Dabei sei die Erwerbstätigkeit von Hobbies abzugrenzen."
[11] Der Kl. habe seine Lebensgrundlage durch seine Tätigkeit als Angestellter geschaffen und erhalten. Unstreitig sei seine Korallenzucht zunächst nur ein Hobby gewesen. Daran habe sich aber auch durch die Anmeldung als selbstständiges Unternehmen oder das etwaige Erreichen des sog. Break-Even-Points mit dem ersten Jahresgewinn im Jahre 2011 nichts geändert, wobei zwar allein die anfänglichen Verluste noch nicht gegen die Einordnung als Beruf sprächen. Maßgeblich sei aber, inwieweit ein Versicherter die konkrete Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Erhaltung der Lebensgrundlage eingesetzt habe.
[12] Die selbstständige Tätigkeit habe die Angestelltentätigkeit nach dem Vortrag des Kl. erst 2017 ablösen sollen und sei deshalb für den maßgeblichen Unfallzeitpunkt noch unerheblich, da Hoffnungen und Erwartungen auf einen künftigen Beruf nicht zu berücksichtigen seien.
[13] Auch unter Berücksichtigung der vom Kl. behaupteten Arbeitszeiten stellten seine Tätigkeiten nicht gemeinsam die versicherte Tätigkeit dar. Zwar könne sich ein Beruf aus Haupt- und Nebentätigkeiten zusammensetzen, auch könnten mehrere zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübte Tätigkeiten als ein Berufsbild mit verschiedenen Bereichen anzusehen sein. VN seien in der modernen Arbeitswelt manchmal gehalten, zur Schaffung und Erhaltung ihrer Lebensgrundlage verschiedenen Tätigkeiten nachzugehen. Beim Kl. hätten sie aber gerade nicht kumulativ, sondern alternativ der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen sollen; er habe lediglich für die Zukunft erwartet, zum Erhalt der Lebensgrundlage seine Angestelltentätigkeit durch seine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Korallenzucht abzulösen. Das sei aber lediglich eine nicht versicherte Hoffnung.
[14] 3. Hiergegen richtet sich die Revision des Kl. (…)
[15] 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen indes nicht vor, das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO).
[16] a) Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, die das BG hier ersichtlich angenommen hat, setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten (…), klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (…). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten (…).
[17] b) Daran fehlt es hier.
[18] aa) Das BG hat zu Recht angenommen, dass mit der in § 15 Abs. 1 S. 2 der Bedingungen angesprochenen "bisherigen Tätigkeit" die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit gemeint und für die Bemessung der Berufsunfähigkeit maßgeblich ist. Danach setzt Berufsunfähigkeit voraus, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge der in § 15 Abs. 1 S. 2 der Bedingungen genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Dass darüber in Rechtsprechung, Literatur oder den beteiligten Verkehrskreisen Streit bestünde, ist nicht ersichtlich.
[19] Das gleiche gilt, soweit das BG im Weiteren davon ausgeht, dass sich der Versicherungsschutz allein wegen des in § 15 Abs. 1 S. 2 der Bedingungen verwendeten Singulars "Tätigkeit" nicht notwendigerweise auf eine einzelne Berufstätigkeit beschränkt, sondern auch mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten erfassen kann (vgl. zu mehreren Tätigkeiten des VN auch OLG Dresden r+s 2013, 564).
[20] bb) Einer weitergehenden Klärung ist die vom BG aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Berufsbegriff auszulegen sei, wenn der VN parallel zur vormals ausgeübten Tätigkeit Vorbereitungen zu einem Wechsel der Tätigkeit treffe, nicht zugänglich. Vielmehr kann dies – wie es das BG getan hat – nur anha...