In einer vor dem LG Frankfurt/M. anhängigen Kennzeichenstreitsache hatte die Bekl. sich durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen und ferner die Mitwirkung eines Patentanwalts angezeigt, die beide derselben Sozietät angehören. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG waren für die Bekl. sowohl ihr Rechtsanwalt als auch ihr Patentanwalt erschienen. Der Rechtsstreit endete durch Urteil des LG, in dem der Kl. 35 % und der Bekl. 65 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Die Bekl. hat im Kostenfestsetzungsverfahren sowohl die Kosten für ihren Rechtsanwalt als auch für ihren Patentanwalt geltend gemacht. Darunter waren auch Terminsreisekosten für die Bahnfahrt des Anwalts und für die Fahrt des Patentanwalts im eigenen Kraftfahrzeug. Der Rechtspfleger des LG Frankfurt hat die Kosten auf Beklagtenseite antragsgemäß ausgeglichen. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Kl. geltend gemacht, die Patentanwaltskosten seien nicht erstattungsfähig. Auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts hat die Bekl. eine auf sie ausgestellte Rechnung des Patentanwalts vom 15.11.2018 vorgelegt und die Mitwirkung des Patentanwalts anwaltlich versichert.

Das OLG Frankfurt hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, jedoch der Bekl. die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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