"… [13] Dem Kl. steht der gegen die Bekl. geltend zu machende (§ 126 Abs. 2 S. 1 VVG) Freistellungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 Buchst. a), § 14 Abs. 3 S. 1, § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 in der vom LG zugesprochenen Höhe zu."
[14] 1. Die Streitigkeit zwischen dem Kl. und der GmbH ist nach § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 vom Versicherungsschutz umfasst. Der Kl. hat rechtliche Interessen aus einem bedingungsgemäßen Arbeitsverhältnis wahrgenommen. Das ergibt die Auslegung der genannten Klausel. (…)
[17] b) Der durchschnittliche VN versteht unter einem Arbeitsverhältnis das Dauerschuldverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber (vgl. dazu OLG Saarbrücken zfs 2010, 280), das von freiberuflicher und/oder selbständiger Tätigkeit abzugrenzen ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2016, 391). Kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist nach landläufigem Verständnis, dass der Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine fremdbestimmte Arbeit, bei der er den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt, Lohn oder Gehalt bezieht. Dass das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 auch von Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen abzugrenzen ist, wird sich dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten VN hingegen nicht erschließen, weil der eigens in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 geregelte Leistungsausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus solchen Anstellungsverträgen es gerade nahelegt, dass auch sie anderenfalls vom Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst wären. Denn der VN wird nicht annehmen, dass der VR mit dem Risikoausschluss eine überflüssige Regelung treffen wollte.
[18] Nach diesen Maßstäben stellte die Tätigkeit des Kl. auch unter Geltung des neuen Vertrages von April 2014 ein bedingungsgemäßes Arbeitsverhältnis dar, weil der Kl. für die ihn beschäftigende GmbH weisungsgebunden tätig war.
[19] c) Ob es sich bei dem in § 26 Abs. 3 Buchst. c) ARB 1975/2001 verwendeten Begriff des Arbeitsverhältnisses um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache handelt, bei dessen Auslegung (…) die im Arbeitsrecht entwickelten Kriterien herangezogen werden müssen, kann hier offenbleiben, weil im Streitfall daraus kein anderes Ergebnis folgt.
[20] aa) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich nach der Rspr. des BAG von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG NJW 2018, 1194 Rn. 23 m.w.N.). Ob die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis demgegenüber gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, ist dagegen unerheblich (vgl. hierzu BAG NZA 2017, 581 Rn. 17 m.w.N.).
[21] bb) Im Streitfall hat der Kl. unwidersprochen vorgetragen, ihm sei unter Geltung des neu gefassten Anstellungsvertrages im Zusammenhang mit der Kündigungsandrohung der GmbH – mithin bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. dazu Senat BGHZ 178, 346 Rn 11–17) – der bisherige Verantwortungsbereich entzogen worden, er habe fortan mit seinem Nachfolger das Zimmer teilen, diesem seine Aufgaben übergeben und mit ihm gemeinsam Kundentermine zur Übergabe der Kontakte wahrnehmen müssen. Das BG hat zudem festgestellt, der Kl. sei von unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossen und aus der Geschäftsleitungsrunde ausgeladen worden. Daraus ergibt sich, dass nach der maßgeblichen tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung des Kl. seine Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses fortbestand.
[22] d) Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ist auch revisionsrechtlich nicht zu Gunsten der Bekl. zu unterstellen, dass es sich bei der rechtlichen Beziehung zwischen dem Kl. und ...