Der BGH musste sich erneut mit der Frage der Zulässigkeit der Verweisung der Schädigerversicherer auf günstige Anmietmöglichkeiten beschäftigen, da er zwar in der vorausgegangenen Entscheidung (Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 563/15) die gängige Praxis der Assekuranz billigte, soweit dem Geschädigten in der konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen war, jedoch offen ließ bzw. nicht abschließend geklärt hat, ob die Verweisung auf günstige Ersatzfahrzeugmieten auch dann zu billigen sei, wenn die genannten Preise auf Sonderkonditionen der Versicherer mit den Mietwagenunternehmen basieren.
Der BGH bejaht dies nun mit aller Klarheit und arbeitet die Unterschiede zur entgegenstehenden Beurteilung in den Fällen der Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebundenen Referenzwerkstätten einerseits (BGH, Urt. v. 18.3.2014 – VI ZR 10/13) und im Falle der Verwertung des Kfz unter Missachtung der Veräußerungsmöglichkeiten über den vom Versicherer angepriesenen Sondermarkt andererseits (BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15) heraus.
Von Vorteil wäre es sicherlich gewesen, wenn der BGH hinsichtlich der klägerischen Behauptung, die getroffenen Vereinbarungen mit den Mietwagenunternehmen seien wettbewerbswidrig oder kartellrechtswidrig, klarstellend auf die Entscheidung des 1. Senats aus dem Jahre 2012 hingewiesen hätte, wonach ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht gehindert ist, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anbieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen (BGH, Urt. v. 8.3.2012 – I ZR 85/10). Bereits im Jahre 2012 hatte man sich also der Bedenken einer unredlichen Einmischung bzw. Einflussnahme des Schädigerversicherers wie noch in der Entscheidung zu "geschäftsschädigenden Äußerungen" (BGH, Urt. v. 13.10.1998 – VI ZR 357/97) und "subventionierten Preisen eines von Haftpflichtversicherern gegründeten Gemeinschaftsunternehmen" (BGH, Beschl. v. 13.1.1998 – KVR 40-96) entledigt.
Begrüßenswert wiederum ist die klare Linie, dass einer Verweisung keinerlei Haftungsübernahmeerklärung seitens des Versicherers vorausgehen muss und keiner zeitlichen Limitierung unterliegt, sofern das günstige Angebot dem Geschädigten vor der tatsächlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges über die oft dem Autohaus angeschlossene Autovermietung zuging.
Da in den Tatsacheninstanzen uneinheitlich entschieden wurde, welche Detailinformationen ein Verweisungsschreiben des Schädigerversicherers enthalten muss, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, die Konditionen des Angebotes mit seinem konkreten Anmietbedarf abzugleichen (kritisch bzw. restriktiv beispielhaft OLG Köln, Beschl. v. 27.3.2017 – 15 U 34/17), nachstehend der Text der hiesigem BGH-Fall zugrundeliegenden Gesprächsbestätigungsschreiben bzw. Erstbearbeitungsschreiben vor der konkreten Benennung drei großer bundesweit agierender Autovermietungen nebst Telefonnummern:
Zitat
"(…) Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto (…) EUR erfolgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend angeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung. Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwagens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches."
Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332 EUR und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereitung usw.) sind im Preis enthalten.
Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich.
Wir freuen uns aber auch, wenn Sie unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer den zuständigen Sachbearbeiter der (…)-Versicherung direkt anrufen. Wir worden die Anmietung dann für Sie organisieren. (…)“
Da der BGH nunmehr eine Verweisung in vorzitiertem Umfang und Inhalt "durchgewunken" hat, dürfte er dem Leser gleichzeitig eine Segelanweisung in der Form mit auf den Weg gegeben haben, dass gerade kein derart konkretes Angebot zu unterbreiten ist, das von dem Geschädigten mit einem einfachen "ja" angenommen werden kann. Allein entscheidend sei vielmehr, was ein wirtschaftlich denkender Geschädigter getan hätte. Da dem Geschädigten die Option gewährt wird, sich sowohl mit den Mietwagenfirmen in Verbindung zu setzen als auch die Anmietung über den Versicherer organisieren zu lassen, dürften sämtliche Zweifel an einer Zumutbarkeit eines Angebotes in vorliegender Form ausgeräumt sein. Es ist auch schlichtweg nicht nachzuvollziehen, weshalb der Versicherer Mehrkosten einer erheblich teureren Anmietung übernehmen soll, wenn der Geschädigte in Ken...