"… II. Die zulässige und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betr. hat Erfolg. Der – nach wirksamer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge einzig noch verfahrensgegenständliche – Rechtsfolgenausspruch hält hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verhängung des Fahrverbotes war deshalb aufzuheben. Der Senat entscheidet diesbezüglich in der Sache selbst (§ 79 Abs. 6 OWiG), da bei einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht keine weiteren Feststellungen, die für den Rechtsfolgenausspruch wesentlich sind, zu erwarten sind."
Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfGE 27, 36, 42; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2019 – (1B) 53-Ss-Owi-608/18; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.1.2017 – 2 Ss 762/16). Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betr. ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereiches des Betr. liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betr. im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist zwar grds. eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist allerdings die Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Hier liegen zwischen der dem Betr. zur Last gelegten Tat vom 28.9.2016 und der Verurteilung durch des AG Zittau vom 9.10.2018 mehr als zwei Jahre, nämlich zwei Jahre und elf Tage, ohne dass durch den Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe in dem Zeitraum ein weiteres Fehlverhalten des Betr. im Straßenverkehr festgestellt werden konnte. Zudem beruht die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches des Betr. lagen. Denn hätte das erste Urteil des AG vom 13.3.2018 nicht wegen Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO durch Senatsbeschl. v. 21.8.2018 aufgehoben werden müssen (OLG Dresden zfs 2018, 588, Anm. d. Schriftl.), hätte der Senat bereits mit vorgenanntem Beschluss eine materiell-rechtliche Überprüfung vornehmen können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betr. nicht mehr geboten, vielmehr konnte das Fahrverbot entfallen.
Im Hinblick auf die Geldbuße hat das Amtsgericht dagegen zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vorliegen. Es hat die zur Tatzeit geltende Regelbuße von 160 EUR zu Recht verhängt. Dies wird auch vom Betr. mit der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.
Scheidet die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Zeitablaufs aus, führt dies auch nicht zur Erhöhung der Geldbuße, vielmehr findet § 4 Abs. 4 BKatV insoweit grds. keine Anwendung (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.2014 – 2 SsBs 22/14; OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2007 – 3 SsOWi 360/07).
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 3 StPO. Nachdem der Betr. sein von vornherein mit der Rechtsbeschwerdebegründung erklärtes Ziel, den Wegfall des Fahrverbotes, erreicht hat, erweist sich die Rechtsbeschwerde in vollem Umfang erfolgreich, so dass der Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Betr. aufzuerlegen waren (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12). …“
Mitgeteilt von RA Christian Janeczek, Dresden