Der Bundesrat hat am 17.5.2019 der Verordnung der Bundesregierung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt, die den Umgang mit Elektrokleinstfahrzeugen (sog. E-Scootern) regelt. Anders als in der Regierungsverordnung ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen. Gibt es solche nicht, müssen die Roller auf der Straße fahren. Für alle E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Die Roller müssen bremsen können und eine Beleuchtungsanlage haben. Zum Versicherungsnachweis wurde von der Bundesregierung eigens eine aufklebbare Versicherungsplakette zur Anbringung von E-Scootern konzipiert. Eine Helmpflicht besteht aber nicht. Wann die Verordnung in Kraft tritt, entscheidet die Bundesregierung. Sie muss die beschlossenen Änderungen noch umsetzen, dann kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden. In einer begleitenden Entschließung hat sich der Bundesrat ferner dafür ausgesprochen, dass E-Scooter Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung befahren dürfen, sofern dies für Fahrräder erlaubt ist. Er bittet die Bundesregierung, die StVO entsprechend zu ändern. Überlegungen der Bundesregierung für eine Ausnahmeverordung für sog. Hoverboards und sonstige Fahrzeuge ohne Lenk- und Halteeinrichtung lehnt der Bundesrat dagegen ab: Die Strategie "Vision Zero" (keine Toten und Schwerverletzten) im Straßenverkehr dürfe nicht gefährdet werden.

Quelle: Bundesrat KOMPAKT v. 17.5.2019, www.bundesrat.de

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