VVG § 44 § 45 AVB D&O Ziff. 9.1.
Leitsatz
Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Ziff. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang.
BGH, Urt. v. 4.3.2020 – IV ZR 110/19
Sachverhalt
Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geltend. Er war vom 1.6.2009 bis zum 6.12.2010 Geschäftsführer der W. GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 1.5.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Bekl. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für ihre leitenden Organe (ULLA). Gemäß Ziff. 1.1 ULLA gewährt der VR Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der VN begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der VN oder einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall ist gem. Ziff. 2 ULLA die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person. Nach Ziff. 3.2 ULLA sind, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, Schadensersatzansprüche versichert, die nicht später als fünf Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem VR gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Ansprüche auf Versicherungsschutz können gem. Ziff. 9.1 ULLA nur die versicherten Personen geltend machen. Nach Ziff. 10.2 ULLA gerät der VN in Verzug, wenn er den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlt. Dem VN steht nach Ablauf einer vom VR gesetzten mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist im Falle der Nichtzahlung kein Versicherungsschutz zu. Ferner ist der VR berechtigt, den Vertrag in einem solchen Fall zu kündigen.
Die Insolvenzschuldnerin war von einer Auftraggeberin mit dem Gewerk "Erstellung einer Betonfahrbahndecke" beauftragt worden. Die Insolvenzschuldnerin rechnete ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 15.3.2012 ab. In der Rechnung ist als Leistungszeitraum "1.9./48. KW 2010/6./2011" angegeben. Die Auftraggeberin lehnte die Zahlung des restlichen Werklohns wegen gerügter Mängel ab.
Die Insolvenzverwalterin machte gegen den Kl. Schadensersatzansprüche in Höhe von 173.938,30 EUR geltend. Sie erhob gegen ihn ferner vor dem LG D. Klage auf Zahlung dieses Betrages. Ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2014 forderte sie die Bekl. zur Zahlung auf, was diese ablehnte. Sie berief sich unter anderem darauf, dass die Insolvenzschuldnerin den Folgebeitrag nicht gezahlt habe, so dass der Vertrag nach § 38 Abs. 3 VVG gekündigt worden sei.
Der Kl. hat mit seiner Klage zunächst beantragt, ihm Deckungsschutz für die Abwehr von auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadensersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin wegen angeblich mangelhafter Ausführung des Bauvorhabens Logistikzentrum H. zu gewähren sowie den Kl. von angeblichen auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadensersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin freizustellen. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben.
2 Aus den Gründen:
"1. (…) Zu Unrecht hat das BG angenommen, ein etwaiger Anspruch des Kl. auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes sei derzeit aufgrund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht durchsetzbar."
a) Bei einer Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 VVG dem Versicherten zu. Verfügungsbefugt ist demgegenüber gem. §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG grds. der VN. Hierzu gehört auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Person aus dem Versicherungsvertrag. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Eine D&O-Versicherung – wie die hier zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bekl. geschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – ist eine derartige Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG (Senat BGHZ 214, 314; BGHZ 209, 373 Rn 20).
Im Falle einer Insolvenz des VN geht das Recht, über diese Ansprüche zu verfügen, gem. § 80 Abs. 1 InsO grds. auf den Insolvenzverwalter des VN über (Senat BGHZ 202, 122 Rn 30; …).
Allerdings steht der Versicherungsanspruch materiell-rechtlich dem Versicherten und nicht dem VN zu; er gehört nicht zur Insolvenzmasse des VN, sondern zu der des Versicherten (Senat a.a.O.). Der Versicherte hat daher ein Recht auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung gemäß §§ 47, 48 InsO (…). Dieses Recht ändert aber nichts an der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (vgl. OLG Köln VersR 2015, 1155; …). Läge ein derartiger Fall einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der §§ 44, 45 VVG vor, stünde die Verfügungsbefugnis der Streithelferin zu und es käme, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorlägen, darauf an, ob die Streithelferin von ihrem Wa...