Der Rechtsanwalt verstößt nicht gegen berufsrechtliche Pflichten, wenn er gegenüber seinem Mandanten Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung seiner Kostenrechnungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehält.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AGH Celle, Beschl. v. 8.11.2019 – AGH 38/16 (I 12)

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