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[5] Das BG ist der Auffassung, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung seien (Großkunden-)Rabatte nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Die Kl. habe daher nicht vorzutragen, ob und von wem sie Nachlässe (auf UPE-Aufschläge und auch sonst) erhalte. Anderenfalls werde im Ergebnis die grds. anzuerkennende Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung in Frage gestellt, indem der fiktive, also übliche bzw. durchschnittliche Aufwand zu stark von den konkreten Fallumständen abhängig gemacht würde und zu diesem Zweck sogar die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast auf den Kopf gestellt würden. Im Allgemeinen genüge es im Rahmen der fiktiven Abrechnung, ein hinreichend ausführliches und begründetes Sachverständigengutachten vorzulegen. Das Postulat der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sei nur insoweit ein Korrektiv, als es um die Erstattung wirtschaftlich regelrecht unvernünftiger Reparaturkosten gehe. Es handle sich nicht nur oder nicht in erster Linie um ein beschränkendes Korrektiv, sondern mit der Forderung, “Rücksicht' auf die Situation des Geschädigten zu nehmen, um einen den Geschädigtenschutz bezweckenden Grundsatz, der in Ergänzung zum Totalreparations- und Dispositionsgrundsatz stehe. Die Anrechnung von Rabatten bei fiktiver Abrechnung würde bewirken, dass dem Schädiger gegen einen fiktiven Instandsetzungsaufwand ein konkreter Abrechnungseinwand zugestanden werde. Ein Rabattvorteil und damit eine Besserstellung oder Bereicherung des Geschädigten werde so lange nicht realisiert, als keine konkrete Reparatur in Anspruch genommen werde. Solange nicht feststehe, ob überhaupt und in welchem Umfang repariert werde, worüber der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung gerade nicht rechenschaftspflichtig sei, lasse sich auch nicht feststellen, ob eine wie auch immer geartete Besserstellung des Geschädigten überhaupt drohe. Müsste sich der fiktiv abrechnende Geschädigte einen Großkundenrabatt anrechnen lassen, würde seine Dispositionsfreiheit zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung dahingehend eingeschränkt, dass er stets die für den Schädiger günstigere Alternative der Reparatur wählen müsste, um keinen Vermögensverlust zu erleiden. Abgesehen davon gäbe es keinen Grund, es der Bekl. zugute kommen zu lassen, wenn es der Kl. aufgrund ihrer Größe, ihres Verhandlungsgeschicks oder ihres unternehmerischen Netzwerks tatsächlich möglich sein sollte, günstige Reparaturkonditionen auszuhandeln, zumal die Bekl., im Gegensatz zur Kl., keinerlei Gegenleistung erbringe. Die Rechtsprechung des BGH, wonach sich ein Geschädigter im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen müsse, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhalte, sei auf den vorliegenden Fall der fiktiven Abrechnung nicht übertragbar. Anders als hier habe im dort entschiedenen Fall der Geschädigte aufgrund einer bereits vor dem Schadensfall bestehenden Betriebsvereinbarung einen regelrechten Anspruch auf Inanspruchnahme der kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit mit Werksangehörigenrabatt gehabt. Insb. habe infolge der dort konkret erfolgten Reparatur positiv festgestanden, dass der Rabatt in Anspruch genommen worden sei. Im Übrigen sei es unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit ausgesprochen problematisch und marktwirtschaftlich schlichtweg verfehlt, über den Umweg des Schadensersatzrechts die unternehmerischen Wahlmöglichkeiten gerade von großen und marktstarken Akteuren wie der Kl. dahingehend beschneiden zu wollen, dass man ihnen die Möglichkeit der freien fiktiven Schadensabrechnung unter Hinweis auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen nehme. Wenn der Schädiger den fiktiv abrechnenden Geschädigten nicht zulässig auf eine konkrete, günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen könne, wofür er darlegungs- und beweisbelastet sei, könne er mit dem Einwand von (Großkunden-)Rabatten nicht gehört werden. (…)
II.
[7] Die Revision ist begründet, soweit das BG die Anrechnung eines etwaigen Großkundenrabatts auf die von der Kl. abgerechneten fiktiven Reparaturkosten verneint hat.
[8] 1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn 8 m.w.N.). Die Ausführungen des BG, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung sei ein Großkundenrabatt, den der Geschädigte für die Reparatur erhalte, nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, halten einer solchen Überprüfung nicht stand, weil sie die vom Senat zur Bestimmung der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze nicht hinreichend beachten.
[9] a) Ist wegen Beschädigung einer S...