ZPO § 286
Leitsatz
Hat ein Versicherer nach einem behaupteten Einbruchsdiebstahl eine Vorauszahlung auf die Entschädigung geleistet, ohne deutlich zu machen, sich zu dem Anspruch des Versicherungsnehmers noch nicht abschließend äußern zu wollen, trägt er im Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Fehlen eines Versicherungsfalls.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Dresden, Urt. v. 14.1.2020 – 4 U 1245/19
1 Aus den Gründen:
"… Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl. steht kein Anspruch gegen den Bekl. Gem. § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung von 10.000,00 EUR auf den streitigen Versicherungsfall vom 18.8.2017 geleisteter Vorauszahlung zu. Der Kl. ist der Beweis dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet und nur ein vorgetäuschter Versicherungsfall vorgelegen hat, nicht gelungen."
1. Als Rückfordernde trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet hat nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1240). Dies gilt auch für den VR, der deshalb darlegen und beweisen muss, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist (…). Dabei kommen Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden VN zugebilligt werden, dem VR im Rückforderungsprozess grds. nicht zugute (vgl. BGH r+s 1993, 327). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Kl. die Zahlung als “Vorauszahlung' bezeichnet hat. Selbst wenn unter diesem Begriff ein Vorbehalt zu verstehen wäre, so ist dieser dahingehend zu verstehen, dass die Kl. dem Verständnis ihrer Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen will, sie sich also die Möglichkeit offenhalten will, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 484). Ein so verstandener Vorbehalt hindert nicht die Erfüllungswirkung der Leistung nach § 362 BGB und verändert nicht die Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess, in dem der VR mithin nachweisen muss, dass er ohne Rechtsgrund geleistet hat (…). Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der VR ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht abschließend äußern möchte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1430). Vorliegend hat die Kl. in ihrem Schreiben vom 7.9.2017 einen Vorbehalt der Prüfung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach nicht erklärt. Sie hat vielmehr die Zahlung als “Vorauszahlung' bezeichnet, was einen Vorschuss auf eine bestehende Verbindlichkeit nahelegt. Hierfür spricht auch die Begründung dieses Schreibens, in dem die Kl. ihrem Anwalt mitteilt, dass sie “die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft anfordern und im Anschluss daran die Restentschädigung ermitteln' will. Damit war aus der Sicht des beklagten VN lediglich die Frage der Höhe der Entschädigungsleistung offen und zu klären.
2. Ohne Erfolg macht die Kl. geltend, dass es schon nach der Schilderung des Bekl. an einem Einbruchdiebstahl oder Raub im Sinne von § 3 Abs. 1 EHV 2007 fehle. Ein Raub liegt vor, wenn ein Täter mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, § 249 StGB. Die Darstellung des Geschehensablaufs durch den Bekl. erfüllt diesen Tatbestand: Bei der Polizei ging am 18.8.2017 gegen 19.00 Uhr ein Notruf des Bekl. – der zu 100 % schwerbehindert ist und unter einer schweren Form der Bluterkrankheit sowie Gelenkarthrosen leidet – ein, bei dem er einen Überfall vor ca. 1 ½ Stunden in seiner Wohnung meldete. In seiner Zeugenvernehmung vor der Polizei noch am Tattag schilderte der Bekl., dass er sich gegen 17.00 Uhr ein Eis in der Softeis-Bar geholt habe. Er sei in seine Wohnung gegangen, und als er die Wohnungstür habe schließen wollen, habe etwas gegen das Türblatt geschlagen und er sei rückwärts auf den Boden gefallen. Eine männliche Person habe ihm sofort etwas ins Gesicht gesprüht, was stark gebrannt habe. Er sei aufgestanden und sofort in die Küche gegangen, um mit kaltem Wasser seine Augen und das Gesicht zu spülen. Es seien mehrere Personen in seine Wohnung eingedrungen. Eine der Personen habe gedroht, nochmals zu sprühen, wenn er nicht Schmuck, Geld und Schlüssel für die Schränke und den Tresor aushändige. Er habe Angst gehabt, dass ihm noch Schlimmeres widerfahre und habe das Versteck genannt, in dem die Schlüssel für die abgeschlossenen Schränke und den Tresor gelegen hätten. Einer der Täter habe ihn ins Obergeschoss mitgenommen. Er habe auch dort sein Gesicht unter dem Wasserhahn gekühlt. Er habe gehört, wie die verschlossenen Schränke und der Tresor geöffnet worden seien. Eine der Personen habe ihn nach Geld gefragt. Er habe seine Geldbörse aus seiner Jeanshose gezogen und auf den Boden geworfen. Des Weiteren habe er gehört, dass in seinen Schränken gewühlt worden sei. Sodann habe es ca. nach 10 bis 15 Minuten an der Haustür geklingelt,...