Nach dieser Bestimmung werden Ausrichter und Durchführende von nicht erlaubten Rennen im Straßenverkehr bestraft sowie Kfz-Führer, die an solchen Rennen teilnehmen aber auch die, die sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Tatbestand kann als reines abstraktes Gefährdungsdelikt betrachtet werden.
In den Absätzen 2 und 5 werden konkrete Rechtsfolgen gefordert. So liegt die Strafandrohung für den, der ein Kraftfahrzeug bei einem Rennen führt und der dabei einen anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, bei bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In Absatz 5 kann dieses Verhalten zu einem Verbrechenstatbestand mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren führen, wenn dabei jemand eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder zu Tode kommt bzw. wenn eine größere Anzahl von Menschen geschädigt wird; in minder schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Die Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale:
I. Straßenverkehr und Kraftfahrzeug
Auf eine umfassende Erläuterung der beiden Begriffe wird an dieser Stelle verzichtet. Zum Straßenverkehr wird der rechtlich- und auch tatsächlich-öffentliche Verkehrsraum gezählt. Unter dem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle nach den Landesstraßengesetzen bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum wird in der VwV zu § 1 StVO definiert. Dies sind auch alle nicht gewidmeten Straßen, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Unter Kraftfahrzeug fallen nach § 1 Abs. 2 StVG alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dabei kommt es auf die Art des Motors nicht an. Auch Elektromotoren können mit enormer Beschleunigung gefahren werden. So können Fahrzeuge der Formel E Geschwindigkeiten bis 280 km/h und eine Beschleunigung von 0–100 km/h in nicht einmal drei Sekunden erreichen. Auch Fahrzeuge mit Hybrid-Motoren können hohe Geschwindigkeiten erzielen.
II. Rennen
Zunächst müsste die Frage beantwortet werden, was denn ein Rennen ist. Wie festgestellt, war das Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum bis zum Oktober 2017 in § 29 StVO geregelt. Die VwV zu dieser Bestimmung hielt fest: "Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfung mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (z.B. Rekordversuch). Dabei kommt es auf die Art des Starts (gemeinsamer Start, Gruppen- oder Einzelstart) nicht an. Indizien für das Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besondere Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen (auch verdeckt) und die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern bzw. zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o.ä.). Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht." Der BT-Drucksache ist dazu zu entnehmen: "Das Tatbestandsmerkmal des Rennens geht auf bereits eingeführte Gesetzesmerkmale im Ordnungswidrigkeitenrecht zurück und wird durch die Rechtsprechung hierzu konkretisiert." Auf entsprechende Rechtsprechung geht der Verfasser im Verlauf des Beitrages weiter ein.
III. Ausrichter und Durchführende
In der ursprünglichen Fassung war das Tatbestandsmerkmal Veranstalter genannt. Davon nahm man Abstand. Als Veranstalter sah man die Person, die als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen. Das OLG Karlsruhe musste sich zu § 29 StVO zu dem Begriff äußern. Das Gericht führt aus: "Daher scheidet bei einem Betroffenen, der ausschließlich Handlungen im Durchführungsstadium erbracht hat (hier: Markierung der Ziellinie mit Fahrzeugscheinwerfern) die Veranstaltereigenschaft aus."
Das reichte dem Gesetzgeber letztendlich nicht. Er wollte neben denen, die die Rennen fahren auch all diejenigen bestrafen, die ein Rennen ausrichten und durchführen. Zu denken ist dabei an den Veranstalter. Dies dürfte derjenige sein, der zu dem Rennen aufruft, der die Voraussetzungen schafft, dass sich Personen an ein...