Das OLG Stuttgart musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein deutscher Staatsbürger aufgrund einer wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese nun in Deutschland vollstreckt werden sollte.
Zum Sachverhalt wird ausgeführt:
"… Am 14.7.2014 fuhr der Verurteilte auf schweizerischem Staatsgebiet auf der Autobahn A2 zwischen Göschenen und Monteceneri mit seinem Fahrzeug BMW Z4, amtliches Kennzeichen (…). Dort brachte er das Leben mehrerer Fahrer in Gefahr, indem er a) im Gotthard-Tunnel bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 135 km/h fuhr, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wiederholt und mit außerordentlicher Geschwindigkeit von 140 km/h überschritt und dabei zehn Überholmanöver durchführte und b) im Piottino-Tunnel auf einer Strecke mit nur einer durch Leitbaken getrennten Fahrspur fünf Überholmanöver durchführte und dabei sowohl den frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen als auch den seitlichen mit den von ihm überholten Fahrzeugen riskierte. Die Autobahnstrecke legte er mit einer oft höheren Geschwindigkeit als 200 km/h zurück. Im Hinblick auf diese Taten wurde bedingter Vorsatz des Verurteilten festgestellt; die Gefahr für das Leben anderer Verkehrsteilnehmer habe er in skrupelloser Weise verursacht. Am 12.7.2014 fuhr der Verurteilte zwischen Hinterrhein und San Bernardino mit einer Geschwindigkeit von 147 km/h anstelle der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Am selben Tag fuhr er in Härkingen längs der Autobahn A1 zwischen Freiburg und Bern mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h anstatt der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und in Hergiswil längs der Autobahn A2 in Richtung Luzern mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h anstelle der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h."
Das OLG Stuttgart stellt dazu fest: "… Nach heutigem Stand käme für die festgestellten Taten auch nach deutschem Recht wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens eine Strafbarkeit nach dem am 13.10.2017 in Kraft getretenen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht, da der Verurteilte in der Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in hohem Maße überschritt. Damit wäre sogar die gegenseitige Strafbarkeit gegeben. In dem Fall spielten mehrere Geschwindigkeitsverstöße eine Rolle. Die Begründung der konkreten Gefahr stelle hohe Anforderungen." Dazu sei eine Entscheidung des OLG Koblenz genannt, die dies besonders widerspiegelt. Bleibt abzuwarten, wie Gerichte mit dem Tatbestand umgehen, wenn es sich um eine Person handelt, die häufig zu schnell fährt und keinen "Rennpartner" hat.
Bei zwei Landgerichtsentscheidungen geht es um "die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Im Fall des LG Stade überholte ein Fahrzeugführer mit hoher Geschwindigkeit vor einer Kurve zwei Fahrzeuge und kollidierte dann mit dem Gegenverkehr. Das Gericht sah § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB als gegeben an, nicht aber § 315d StGB, denn bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollten nicht ausreichen. Das Gericht stellt dazu fest: "… Nach Auffassung der Kammer dient der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem “möglichst' schnellen Vorankommen (…), sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Hierfür sieht die Kammer nach vorläufiger Würdigung des Akteninhalts keine ausreichenden Anhaltspunkte …".
Bei der Entscheidung des LG Berlin fuhren zwei Fahrzeuge im Innenstadtverkehr mit mehreren Fahrstreifenwechseln hintereinander her. Das Gericht sah hier die Ziffer 3 als erfüllt an. Es führt aus: "… Da der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen immer wieder kurzfristig ins Stocken geriet, nutzte der Beschuldigte nach den Angaben des PK Sch. die Busspur für ein schnelleres Vorankommen durch starkes Beschleunigen. Weiter schildert PK D'A., dass der Beschuldigte den Abstand zu dem vorausfahrenden Pkw zwei- bis dreimal noch verringerte und links und rechts neben ihm ausscherte. Dies erweckt den Eindruck, der Beschuldigte wollte diesen Pkw durch dichteres Auffahren zu noch schnellerem Fortkommen animieren. In dieser überschießenden Innentendenz manifestiert sich ein nachgestellter Renncharakter …".
Bei diesem Fall wundert es den Verfasser, dass das Gericht nicht die Nr. 2 des Absatzes eins als gegeben ansah, wenn zwei Fahrzeuge in dem Fahrstil hintereinander herfahren.
Auch die Fälle von Fluchtfahrten vor der Polizei werden nun mit § 315d StGB verbunden. So stellt das AG Waldbröl fest: "Wer anlässlich einer Verfolgungsfahrt durch die Polizei seinen Pkw über eine nicht nur kurze Strecke weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschleunigt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr....