Das OLG Hamm führt zu dem Begriff Rennen aus: "Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" unterfallen bereits dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO." Dazu führt das Gericht in einer weiteren Entscheidung aus: "Hat das Gericht bei der Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen festgestellt, dass es sich um Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten handelte, ohne ausdrücklich festzustellen, dass es den Beteiligten um eine "Siegerermittlung" gegangen ist, so steht dies der Feststellung eines Rennens im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO nicht entgegen."
Das OLG Oldenburg stellt zum Rennbegriff fest: "Zwei Kraftfahrzeugführer nehmen an einem "Rennen" im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO teil, wenn sie gemeinsam im Straßenverkehr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahren, um die Höchstgeschwindigkeit ihrer Fahrzeuge zu erzielen und sich vorzuführen."
Da § 29 StVO nicht nur bei einem Wettbewerb, sondern auch bei einer Veranstaltung von einem Rennen ausgeht, fallen auch reine Leistungsprüfungsfahrten, bei denen es den Beteiligten auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, unter den Rennbegriff.“
Für das KG muss es dabei nicht ziemlich weit gehen. Hier wird festgehalten: "Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von "absoluten" Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass die Kraftfahrzeugführer auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen." Reicht dazu das Anfahren mit "radierenden" Reifen aus? Das KG stellt dazu fest: "Ein Anfahren mit "radierenden" Reifen und ein starkes Motorengeräusch kann bloßes Imponiergehabe sein, welches bei – vor allem jüngeren – Fahrzeugführern häufig auch ohne die Absicht, eine Wettfahrt durchzuführen, vorkommt. Gegen die Annahme einer auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtete Wettfahrt kann sprechen, wenn die Fahrzeuge an mehreren rotes Wechsellicht abstrahlenden Lichtzeichenanlagen angehalten haben."