A. Einleitung
Ein Blick in Youtube oder ins Internet bzw. in die Tagespresse, zeigt, dass der öffentliche Verkehrsraum auch zur Durchführung von Rennen genutzt wurde und wird. Es kam dabei auch immer wieder zu tödlichen Verkehrsunfällen, beispielgebend soll der Berliner-Raser-Fall sein, auch deshalb wurde die Bestimmung eingeführt. Hier hat das LG Berlin die Beschuldigten erneut wegen Mordes verurteilt. Die Rechtssache ist nun wieder beim BGH anhängig. In einem anderen Fall hat das LG Hamburg eine Person, die nach einem Taxi-Diebstahl eine extrem schnelle Fahrt auf der Flucht vor der Polizei durch Hamburg durchführte, die für einen Insassen eines entgegenkommendes Fahrzeugs tödlich endete, wegen Mordes verurteilt. Der BGH hat die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Aufgrund der zahlreichen Rennen im öffentlichen Straßenverkehr hat der Gesetzgeber im September 2017 mit dem Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr – vom 30.9.2017 § 315d StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Zuvor gab es eine vergleichbare Regelung in § 29 Abs. 1 StVO, die mit dem Inkrafttreten von § 315d StGB entfallen ist.
Schon im Juli 2016 musste sich der Bundesrat aufgrund eines Gesetzesantrages der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen mit dem Problem beschäftigen. Es wurde dargestellt: "Zunehmend sind Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen zu beobachten, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden. Vielerorts gibt es eine etablierte "Raser-Szene", die als Freizeitbeschäftigung sowohl organisierte überörtliche Rennen, als auch lokale, teils spontane Beschleunigungsrennen durchführt. Das geltende Recht behandelt solche Rennen als eine verbotene Form der übermäßigen Straßenbenutzung. Verstöße gegen das Verbot werden nach §§ 29 Absatz 1, 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 400 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot belegt, Veranstalter mit einer Regelbuße in Höhe von 500 EUR. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Sie entfalten kaum durchgreifende Abschreckungswirkung, auch weil bei Ordnungswidrigkeiten lediglich ein kurzfristiges Fahrverbot, nicht jedoch eine länger dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist." Bis zur jetzigen Form wurde der Gesetzestext sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag geändert.
B. Der Tatbestand § 315d StGB
Nach dieser Bestimmung werden Ausrichter und Durchführende von nicht erlaubten Rennen im Straßenverkehr bestraft sowie Kfz-Führer, die an solchen Rennen teilnehmen aber auch die, die sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Tatbestand kann als reines abstraktes Gefährdungsdelikt betrachtet werden.
In den Absätzen 2 und 5 werden konkrete Rechtsfolgen gefordert. So liegt die Strafandrohung für den, der ein Kraftfahrzeug bei einem Rennen führt und der dabei einen anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, bei bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In Absatz 5 kann dieses Verhalten zu einem Verbrechenstatbestand mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren führen, wenn dabei jemand eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder zu Tode kommt bzw. wenn eine größere Anzahl von Menschen geschädigt wird; in minder schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Die Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale:
I. Straßenverkehr und Kraftfahrzeug
Auf eine umfassende Erläuterung der beiden Begriffe wird an dieser Stelle verzichtet. Zum Straßenverkehr wird der rechtlich- und auch tatsächlich-öffentliche Verkehrsraum gezählt. Unter dem rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum versteht man alle nach den Landesstraßengesetzen bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum wird in der VwV zu § 1 StVO definiert. Dies sind auch alle nicht gewidmeten Straßen, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Unter Kraftfahrzeug fallen nach § 1 Abs. 2 StVG...