"… 1.
Dem Kl. steht kein Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages zu, der den – bereits an ihn gezahlten – Zeitwertschaden übersteigt.
a) Enthält der Versicherungsvertrag – wie hier in § 19 Nr. 11 AGGF 98 – eine strenge Wiederherstellungsklausel, ist die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz desjenigen Schadens, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt (vgl. BGH VersR 2011, 1180 f., Senat VersR 2016, 1116).
Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederherstellung in diesem Sinne sichergestellt ist, erfordert eine Prognose, ob bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann. Es bedarf Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen (…).
b) Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Sinne von § 19 Nr. 11 AGGF 98 nicht erfüllt.
aa) Aus der Erteilung der Baugenehmigung lässt sich eine bedingungsgemäße Sicherstellung nicht ableiten.
Aus ihr resultiert, mag sie auch Voraussetzung für die Wiederherstellung sein, jedenfalls keinerlei Pflicht zur Errichtung des Gebäudes (Senat VersR 2016, 1112; Gierschek, in: Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl. 2015, § 13 Rn 110; Staudinger, in: Langheid/Wandt, VVG, 2. Aufl. 2016, § 93 Rn 15 …).
bb) Ebenso wenig ergibt sich eine bedingungsgemäße Sicherstellung daraus, dass der Kl. wiederholt versichert hat, er werde eine von der Bekl. gezahlte Neuwertspitze zur Wiederherstellung verwenden.
Wegen der von § 19 Nr. 11 AGGF 98 (auch) beabsichtigten Begrenzung des subjektiven Risikos für den VR (vgl. BGH r+s 2016, 302) kann das bloße Bekunden des VN, er beabsichtige in Zukunft eine Wiederherstellung in Eigenleistung, nicht genügen. Denn durch eine derartige Absichtsbekundung ist nicht gewährleistet, dass tatsächlich eine bedingungsgemäße Wiederherstellung erfolgt.
Der Verweis des Kl. in seiner Stellungnahme vom 17.6.2019 zum Hinweisbeschluss des Senats darauf, dass er das Haus schon wegen des Andenkens an seine verstorbene Ehefrau vollständig wiederherstellen werde, ändert daran nichts. Der Grundsatz, dass bloße Zusicherungen des VN für eine Sicherstellung nicht ausreichen, gilt unabhängig davon, welche Motive dieser für eine spätere Wiederherstellung haben mag.
Auch die in seiner Stellungnahme vom 17.6.2019 vertretene Auffassung des Kl., er mache sich wegen Betruges strafbar, wenn er entgegen seiner Zusicherung später doch keine vollständige Wiederherstellung vornehme, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es gibt zahlreiche Umstände, die dazu führen können, dass der Kl. selbst dann, wenn er gegenwärtig den festen Entschluss zur Wiederherstellung haben sollte, diesen später aufgibt. Eine Strafbarkeit wegen Betruges wäre dann nicht gegeben, woraus deutlich wird, dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine bedingungsgemäße Sicherstellung nicht angenommen werden kann.
cc) Schließlich folgt eine bedingungsgemäße Sicherstellung entgegen der Auffassung des Kl. nicht daraus, dass er nach seinen (von der Bekl. bestrittenen) Behauptungen schon umfangreiche Wiederherstellungsarbeiten “in Eigenregie' durchgeführt hat.
(1) Allerdings steht es einem Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze nicht entgegen, wenn – insbesondere aufgrund von Eigenarbeiten – die tatsächlichen Aufwendungen geringer waren als der Neuwert (BGH VersR 2011, 1180).
(2) Eine bedingungsgemäße Sicherstellung liegt aber hier selbst dann nicht vor, wenn man zugunsten des Kl. unterstellt, dass er die von ihm behaupteten Eigenleistungen tatsächlich bereits erbracht hat.
Zwar wird teilweise angenommen, dass eine Prognose dahingehend, eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung könne hinreichend sicher angenommen werden, sich auch aus dem tatsächlichen Baufortschritt ergeben könne (Langheid, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 93 Rn 28 a.E.). Dem mag eine ökonomische Betrachtung zugrunde liegen, bei der davon ausgegangen wird, dass der VN, der eine Restitution als für sich wirtschaftlich sinnvoller einschätzt, diesen einmal eingeschlagenen Weg in der Regel auch beenden wird (in diese Richtung Heyers, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 93 Rn 10).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine solche ökonomische Betrachtung und ein tatsächlich schon erzielter Baufortschritt zu der Annahme führen können, die Wiederherstellung sei hinreichend sicher anzunehmen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall kann eine solche Prognose nicht hinreichend sichergestellt werden. Nach dem eigenen Vortrag des Kl. stehen noch weitreich...