Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Am 22.5.2020 ist das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1018). Es ist überwiegend am 23.5.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen die durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz v. 27.3.2020 getroffenen Maßnahmen weiterentwickelt und ergänzt werden. Das Gesetz sieht u.a. eine dauerhafte gesetzliche Meldepflicht bei COVID-19 und SARS-CoV-2 sowie eine neue Meldepflicht zur Genesung und bei negativen Labortests vor. Der vorbeugende Schutz der Bevölkerung vor Influenza soll verbessert werden, um die Belastung des Gesundheitssystems durch das zusätzliche Auftreten von Influenza während der COVID-19-Pandemie so niedrig wie möglich zu halten. Für den Krankenhausbereich werden weitere Entlastungsmaßnahmen getroffen. Privat Krankenversicherte, die aufgrund vorübergehender Hilfebedürftigkeit dauerhaft im Basistarif versichert sind, erhalten ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif. Die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden für coronabedingte Arbeitsverhinderungen angepasst. Pflegeeinrichtungen werden zur Zahlung von gestaffelten Sonderleistungen (Corona-Prämien) an ihre Beschäftigten verpflichtet. Die Aufwendungen hierfür werden erstattet. Weitere Maßnahmen können der nachfolgend angegebenen BT-Drucksache entnommen werden.
Quelle: BT-Drucksache 19/18967
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Rahmen der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Am 20.5.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Rahmen der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) v. 19.5.2020 in Kraft getreten (BGBl I S. 948). Durch das Gesetz werden die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, den Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Zudem wird der deutsche Vertreter im Rat ermächtigt, dem Vorschlag des Rates v. 29.4.2020 für eine Verordnung über befristete Maßnahmen in Bezug auf Hauptversammlungen der SE und SCE zuzustimmen.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 6/2020, S. 302