Die Gebäudeversicherung ist eine Neuwertversicherung, so dass bei Wiederherstellung des Gebäudes auch der Neuwert zu ersetzen ist.
I. Neuwertersatz
1. Eine völlige Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung durch Vorlage fingierter Rechnungen tritt dann nicht ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch schuldhafte Leistungsverweigerung in eine wirtschaftliche Zwangslage versetzt hat. Die Leistungsfreiheit beschränkt sich dann auf die Neuwertspitze, ein Rückforderungsanspruch wegen der Zahlung des Zeitwertschadens besteht nicht.
Der Versicherungsnehmer hatte durch Vorlage fingierter Rechnungen versucht, Neuwertentschädigung zu erhalten. Das OLG Saarbrücken hat ausgeführt, dass die Berufung des Versicherers auf völlige Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB darstelle, zumal der Versicherer durch die vertragswidrige Zurückhaltung von Entschädigungsleistungen den Versicherungsnehmer erst in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, ob die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde.
2. Drei Fertiggaragen statt eines Lagerschuppens mit Giebeldach sind keine Gebäude gleicher Zweckbestimmung.
Das OLG München weist darauf hin, dass Garagen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, während der durch Brand zerstörte Schuppen ein einfacher Bau zur Unterstellung von Geräten war.
3. Neuwert ist zu ersetzen, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Flachdach-Bungalow erstellt wird, dessen Größe nicht wesentlich von der Größe des abgebrannten Hauses abweicht.
Das neu errichtete Gebäude war, ebenso wie das zerstört Gebäude, ein Einfamilienhaus, welches Wohnzwecken diente. Die Nutzfläche des neuen Gebäudes wich mit 25 % nicht wesentlich von derjenigen des alten Gebäudes ab. Nach Auffassung des Senats ist eine Abweichung der Nutzfläche von jedenfalls bis zu 40 % bei einer etwa gleichbleibenden Größe des umbauten Raums nicht erheblich.
4. Eine Feststellungsklage, dass der Neuwert zu ersetzen ist, ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsklausel noch nicht erfüllt sind.
Das OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass es dem Kläger um die Feststellung der künftigen Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung der Neuwertspitze geht. Zwar sei dieser Anspruch noch nicht fällig, bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses sei nicht auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen.
5. Eine Feststellungsklage, dass der Gebäudeversicherer die Neuwertspitze zu ersetzen hat, bevor die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel erfüllt sind, ist unzulässig. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass das festzustellende Rechtsverhältnis ein gegenwärtiges sein muss, während eine Klage unzulässig ist, die ein lediglich zukünftiges und nur möglicherweise entstehendes Rechtsverhältnis betrifft.
6. Die Errichtung eines Gebäudes, welches um 50 % größer ist als das vorherige Gebäude, stellt keine Wiederherstellung dar. Wenn bei Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist lediglich das Fundament fertiggestellt ist, sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Gebäudes nicht gegeben.
Der Versicherungsnehmer hatte statt des abgebrannten Gebäudes ein neues Gebäude geplant, welches erheblich größer war als das frühere Gebäude. Vor Ablauf der Wiederherstellungsfrist von drei Jahren waren lediglich die Fundamente des neu zu errichtenden Gebäudes fertiggestellt worden.
II. Regress gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht resultiert aus einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäudeversicherer. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, bei fahrlässiger Schadensverursachung geschützt ist. Diese Grundsätze gelten auch bei Vermietung eines Ferienhauses.
III. Leitungswasserschaden
1. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist der Zeitpunkt der Schädigung des Rohres entscheidend, nicht das Auftreten der Wasserschäden. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das versicherte Ereignis – der Rohrbruch – während der Geltungsdauer des Vertrages eingetreten ist. Wenn – wie im entschiedenen Fall – der Rohrbruch bereits seit Errichtung des Gebäudes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz, weil der Versicherungsvertrag später geschlossen wurde.
2. Ein Regenfallrohr ist keine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung. Ein Rohr, welches ausschließlich der Regen...