I. Beweisführung
Der Versicherungsnehmer ist für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig.
1. Auch für eine Entwendung durch Raub gelten die Beweiserleichterungen zum Beweismaßstab, sodass es genügt, wenn der Versicherungsnehmer dessen äußeres Bild nachweist. Das OLG Frankfurt hatte den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und den Eindruck gewonnen, dass seine Bekundungen glaubhaft waren, zumal die Beklagte die zugunsten des Klägers bestehende Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert hatte.
2. Auch für einen Nachschlüsseldiebstahl greift die Beweiserleichterung, wenn der Versicherungsnehmer konkrete Umstände beweist, die es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich machen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde. Das OLG Dresden hat diesen Nachweis als nicht erbracht angesehen, weil ein dritter Originalschlüssel nicht vorgelegt wurde und die Verwendung eines richtigen Schlüssels gerade nicht unwahrscheinlich war.
II. Raub
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Entwendung mit Gewalt durch Überwindung eines Widerstandes des Versicherungsnehmers erfolgt.
1. Es liegt kein versicherter Raub vor bei Überrumpelung ohne Widerstand des Versicherten. Der Täter hatte die Armbanduhr des Versicherten an sich gerissen, ohne dass der Versicherte hiergegen Widerstand geleistet hatte.
2. Wenn der Täter der versicherten Person eine Halskette abreißt, nutzt er lediglich das Überraschungsmoment und keineswegs einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand.
III. Gefahrerhöhung
Durch die Produktion von Drogen in dem versicherten Haus erhöht der Versicherungsnehmer die Gefahr eines Einbruchdiebstahls gemäß § 23 Abs. 1 VVG.
Gefahrerhöhungen gemäß § 23 Abs. 1 VVG sind Änderungen gefahrerheblicher Umstände nach Vertragsschluss, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles nicht nur unerheblich steigern. Dem Versicherungsnehmer ist der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Andere Personen hatten Kenntnis von der im großen Stil durchgeführten Drogenproduktion, sodass ein erheblicher Anreiz für Einbrüche gesetzt wurde.
IV. Schimmelbildung
Die Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt und dem Schadeneintritt ist nicht gegeben, wenn sich durch Wassereintritt Schimmel bildet, der eingelagerte Gegenstände beschädigt.
V. Wohnmobile
Wohnmobile gelten nicht als Gebäude. AVB sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Der VW-Bus des Klägers war in Rom aufgebrochen und sein Inhalt entwendet worden. Auch für einen Versicherungsnehmer ist erkennbar, dass Versicherungsschutz nur in der Wohnung besteht, die im Versicherungsschein genannt wird.
VI. Pergola
Eine Pergola ist kein Gebäude, da sie nicht nach allen Seiten geschlossen ist und ohne besondere Hindernisse betreten werden kann.
VII. Arglistige Täuschung
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass die Schadenaufstellung nichtverbrannte Gegenstände enthält, muss er für eine sofortige Richtigstellung sorgen, ansonsten ist von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung auszugehen.
Im Rahmen der Ermittlungen fanden die ermittelnden Beamten zahlreiche Gegenstände, welche die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Liste als verbrannt bezeichnet hatte.
[Fortsetzung in zfs 7/21]
Autor: RA Dr. Hubert van Bühren, FA für Versicherungsrecht
zfs 6/2021, S. 303 - 314