1. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist der Zeitpunkt der Schädigung des Rohres entscheidend, nicht das Auftreten der Wasserschäden. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das versicherte Ereignis – der Rohrbruch – während der Geltungsdauer des Vertrages eingetreten ist. Wenn – wie im entschiedenen Fall – der Rohrbruch bereits seit Errichtung des Gebäudes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz, weil der Versicherungsvertrag später geschlossen wurde.[69]

2. Ein Regenfallrohr ist keine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung. Ein Rohr, welches ausschließlich der Regenentwässerung dient, wird nicht dadurch zu Leistungswasser, dass dieses in einer Rohrleitung gesammelt wird. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird unter Leitungswasser im allgemeinen Sprachgebrauch Trinkwasser verstanden, welches durch Rohrleitungen geleitet wird.[70]

[69] OLG Saarbrücken, 5 U 4/18, r+s 2019, 93.

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