Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
Die Praxis zeigt, dass viele Gerichtskostenschuldner in ihren Erinnerungen und Beschwerden betreffend den Gerichtskostenansatz alles beanstanden, was man überhaupt beanstanden kann. Die meisten Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz sind in der Praxis unbegründet. Nicht selten wird die Form der übersandten Kostenrechnung gerügt. Deshalb ist es wichtig, dass der mit diesen Fragen befasste Richter die maßgeblichen Vorschriften kennt. Auch für den als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt, der mit der Einlegung einer Erinnerung und/oder Beschwerde betreffend den Gerichtskostenansatz beauftragt wird, ist die Kenntnis der hierfür maßgeblichen Vorschriften unerlässlich.
Die hier einschlägigen Regelungen betreffend die bei der Kostenanforderung zu beachtenden Formalien finden sich in der bundeseinheitlich geltenden Kostenverfügung (KostVfg). Die Neufassung der KostVfg ist aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz v. 6.3.2014 im Bundesanzeiger AT v. 7.4.2014 B1, geändert durch die Änderungsbekanntmachung vom 10.8.2015 (Bundesanzeiger AT v. 25.8.2015 B1) veröffentlicht worden und ist beispielsweise auch bei Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, S. 2565 ff. in der aktuellen Fassung abgedr.
Der hier einschlägige § 25 KostVfg regelt die Anforderung der Gerichtskosten mit Sollstellung. Gem. § 25 Abs. 2 S. 1 KostVfg hat der Kostenbeamte die Sollstellung der Kosten zu veranlassen und dafür zu sorgen, dass jeder Kostenschuldner, der in Anspruch genommen werden soll, einen Ausdruck der ihn betreffenden Inhalte der Kostenrechnung mit einer Zahlungsaufforderung und einer Rechtsbehelfsbelehrung erhält. In dieser Zahlungsaufforderung sind nach § 25 Abs. 2 S. 2 KostVfg der Zahlungsempfänger mit Anschrift und Bankverbindung sowie das Zuordnungsmerkmal der Sollstellung, etwa das Kassenzeichen, anzugeben. Hinsichtlich der Form unterscheidet die Kostenverfügung nach der Art der Kostenanforderung. Automationsgestützte Kostenanforderungen bedürfen nach § 25 Abs. 2 S. 3 KostVfg weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wird. Anders ist dies bei manuell erstellten Kostenrechnungen. Diese sind nach § 25 Abs. 2 S. 4 KostVfg stattdessen mit der Unterschrift des Kostenbeamten oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
Im Fall des BGH hat es sich – wie im Regelfall – um automationsgestützte Kostenanforderungen gehandelt, die somit ohne Unterschrift formwirksam waren. Der Beifügung des Dienstsiegels hätte es dabei nicht bedurft.
VorsRi LG a.D. Heinz Hansens
zfs 6/2021, S. 345 - 347