Der III. ZS des BGH hatte in drei Verfahren jeweils die Anhörungsrüge des ASt. gegen den Beschl. v. 18.6.2020, mit dem der BGH die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von PKH für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt hatte, auf seine Kosten verworfen. Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BGH mit Kostenrechnung vom 8.9.2020 gegen den ASt. nach Nr. 1700 GKG KV jeweils eine Gebühr i.H.v. 60 EUR angesetzt. Mit seinem als "Zurückweisung" überschriebenen Schreiben v. 10.9.2020 hat der ASt. geltend gemacht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem hat der ASt. eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen gerügt.

Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des ASt. als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem (Einzelrichter des) III. ZS des BGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerungen zurückgewiesen.

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