GKG § 6 Abs. 2; GKG KV Nr. 1700; KostVfg § 15 Abs. 2
Leitsatz
1. Die Fälligkeit der Gerichtsgebühr knüpft lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung an, deren Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit hingegen nicht erforderlich.
2. Eine automationsgestützte Kostenanforderung bedarf weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – III ZB 16 – 18/20
Sachverhalt
Der III. ZS des BGH hatte in drei Verfahren jeweils die Anhörungsrüge des ASt. gegen den Beschl. v. 18.6.2020, mit dem der BGH die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von PKH für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt hatte, auf seine Kosten verworfen. Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BGH mit Kostenrechnung vom 8.9.2020 gegen den ASt. nach Nr. 1700 GKG KV jeweils eine Gebühr i.H.v. 60 EUR angesetzt. Mit seinem als "Zurückweisung" überschriebenen Schreiben v. 10.9.2020 hat der ASt. geltend gemacht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem hat der ASt. eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen gerügt.
Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des ASt. als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem (Einzelrichter des) III. ZS des BGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerungen zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
"… II."
[3] Die Eingabe des ASt. ist als Erinnerung jeweils gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim BGH gem. §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG grds. der Einzelrichter (Senat, Beschl. v. 12.8.2020 – III ZB 74/19, juris Rn 2; BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 m.w.N.).
III.
[4] Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet.
[5] 1. Soweit der ASt. geltend macht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Insb. ist der Beschl. v. 8.92020 von den Richtern unterschrieben. Selbst wenn dem ASt. rechtsfehlerhafte Abschriften dieses Beschlusses zugestellt worden wären, stünde dies der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. § 6 Abs. 2 GKG knüpft die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung; ihre Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht erforderlich (vgl. BeckOK Kostenrecht/Toussaint, § 6 GKG Rn 34 [Stand: 1.6.2020]).
[6] Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingabe nicht, dass die Abschriften fehlerhaft erstellt worden wären. Sollte der ASt. mit seinem Einwand, Abschrift und Original seien nicht identisch, geltend machen wollen, Grundlage einer Abschrift müsste eine Fotokopie des Originals sein, trifft dies – wie bereits die Bezeichnung “Abschrift' deutlich macht – nicht zu. Es ist daher – wie bereits in dem Beschl. v. 18.6.2020 ausgeführt – nicht zu beanstanden, dass die Abschrift die Unterschriften nicht im Original wiedergibt.
[7] 2. Soweit der ASt. eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen rügt, verhilft dies den Erinnerungen ebenfalls nicht zum Erfolg. Gem. § 25 Abs. 2 S. 3 Kostenverfügung v. 6.3.2014 (BAnz AT 7.4.2014 B1), geändert durch Änderungsbekanntmachung v. 10.8.2015 (BAnz AT 25.8.2015 B1), bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Diesen Anforderungen genügen die Kostenrechnungen. Sie sind sogar, wie sich auch aus den vom ASt. übersandten Ablichtungen ergibt, mit einem Dienstsiegel versehen.
[8] 3. Auch im Übrigen sind Fehler der Kostenrechnung nicht ersichtlich.“
3 Anmerkung:
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
Die Praxis zeigt, dass viele Gerichtskostenschuldner in ihren Erinnerungen und Beschwerden betreffend den Gerichtskostenansatz alles beanstanden, was man überhaupt beanstanden kann. Die meisten Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz sind in der Praxis unbegründet. Nicht selten wird die Form der übersandten Kostenrechnung gerügt. Deshalb ist es wichtig, dass der mit diesen Fragen befasste Richter die maßgeblichen Vorschriften kennt. Auch für den als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt, der mit der Einlegung einer Erinnerung und/oder Beschwerde betreffend den Gerichtskostenansatz beauftragt wird, ist die Kenntnis der hierfür maßgeblichen Vorschriften unerlässlich.
Die hier einschlägigen Regelungen betreffend die bei der Kostenanforderung zu beachtenden Formalien finden sich in der bundeseinheitlich geltenden Kostenverfügung (KostVfg). Die Neufassung der KostVfg ist aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz v. 6.3.2014 im Bundesanzeiger AT v. 7.4.2014 B1, geändert durch die Änderungsbekanntmachung vom 10.8.2015 (Bundesanzeiger AT v. 25.8.2015 B1) veröffentlicht worden und ist beispielsweise auch bei T...