Die Entscheidung vermag die Reichweite des Haftungsausschlusses in einem wesentlichen Punkt zu klären. Sie ist darüber hinaus auch hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnis und Auftrag (Rn 13 ff.) lesenswert.
Nach § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war.
Verletzter ist nicht nur, wer einen Personenschaden, sondern auch wer einen Sachschaden erleidet. Wer allein § 7 Abs. 1 StVG liest, könnte zu einem anderen Ergebnis kommen, weil dort zwischen "Verletzung" und "Beschädigung" unterschieden wird. Allerdings würde ein solches Begriffsverständnis den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 2 StVG sachwidrig verkürzen und zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen (Ersatzfähigkeit des Personenschadens: nein, Ersatzfähigkeit der dabei beschädigten Kleidung, Uhr etc.: ja). Auch Sachschäden, die sich eine bei dem Betrieb tätige Person zuzieht, unterfallen daher dem Begriff des Verletzten und dem Anspruchsausschluss des Gesetzes. Dies hatte der BGH bereits 1991 ausgesprochen (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 205) und bestätigt dies nun erneut (Rn 9).
Prinzipiell können damit auch Schäden an einem anderen Kraftfahrzeug erfasst sein. Das OLG Hamm (Urt. v. 25.6.1996 – 27 U 68/96, NZV 1997, 42) hatte den illustren Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar die Autos tauschte: Er fuhr ihren Sportwagen. Sie folgte ihm in seinem Kfz. Als er auf einem Beschleunigungsstreifen zur Autobahn abbremste, um sich nach ihr umzusehen, fuhr sie mit seinem Wagen auf ihren eigenen Sportwagen auf. Der Ehemann begehrte nun von seiner eigenen Haftpflichtversicherung die Zusage, dass diese ihm hinsichtlich der Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau in vollem Umfange Deckung gewähre. Ohne Erfolg, sagte das OLG Hamm unter Hinweis auf § 8 Nr. 2 StVG. Immerhin habe die Ehefrau zum Unfallzeitpunkt seinen bei der Bekl. haftpflichtversicherten Pkw geführt. Sie sei damit als Verletzte beim Betrieb des versicherten Kraftfahrzeugs tätig geworden. In gleichem Sinne urteilte 2004 das OLG Nürnberg (Urt. v. 9.2.2004 – 8 U 2772/03, VersR 2004, 904). Es verweigerte dem Eigentümer eines Pkw den Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, nachdem dieser – angeblich infolge eines plötzlichen und unvorhersehbaren Wadenkrampfes – mit einem fremden Auto gegen sein in der Garage geparktes Fahrzeug gefahren war. Beides fand nun die Zustimmung des VI. Zivilsenats (Rn 11).
2006 kam das LG Dortmund zu einem anderen Ergebnis. Hier hatte der angestellte Fahrer einer Versandfirma seinen Pkw auf dem Betriebsgelände geparkt und war später mit einem Firmen-Lkw bzw. dessen Anhänger an sein Fahrzeug geraten. Das AG hatte auch diese Klage unter Verweis auf § 8 Nr. 2 StVG abgewiesen. Das LG gab dem Anspruch statt, da die geschädigte Sache bei dem Betrieb des schädigenden Kraftfahrzeuges keine Rolle gespielt hatte, sondern nur zufällig in den Gefahrenbereich des Fahrzeuges geraten und dabei beschädigt worden war. Der Sinn und Zweck des § 8 Nr. 2 StVG bestehe nämlich darin, die Haftung für Schäden an Sachen auszuschließen, die der Fahrzeugführer freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des von ihm geführten Fahrzeuges ausgesetzt hat. Gerate die geschädigte Sache dagegen nur zufällig in den Gefahrenbereich des schädigenden Fahrzeuges, habe der Fahrzeugführer diese Sache weder freiwillig noch bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes ausgesetzt.
Dieser Rechtsprechung hat der BGH nun eine Absage erteilt. Zwar stellt er nicht infrage, dass Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses durch § 8 Nr. 2 StVG darin besteht, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (BGH, Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, juris Rn 23; s.o. Rn 9 m.w.N.). Eben dies aber tut derjenige, der sein Fahrzeug im Aktionsbereich eines anderen von ihm geführten abstellt oder stehen lässt. Auch in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kl. seinen Wagen zunächst abgestellt. Er hatte er sich dann erboten, für einen Behinderten dessen Fahrzeug aus einer Parklücke zu fahren. Er war darauf in das Behindertenfahrzeug eingestiegen, hatte es in Überschätzung der eigenen Fähigkeiten in Betrieb gesetzt und so den Schaden verursacht. Wenn der BGH auf der Grundlage dieses Sachverhalts zu dem Schluss kommt, "der Kl. habe mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon nicht eine Sache beschädigt, die "zufällig" in dessen Einwirkungsbereich geraten sei und der Betriebsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt war, sondern (…) sein Fahrzeug der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt" (Rn 11), so kann man daraus nur folgern, dass es auf die Wahrnehmung der Gefahr zum Zeitpunkt des Parkens nicht ankommt, sondern dass es ausreicht, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. der Aufnahme seiner "Tätigkeit bei dem Bet...