BGB § 826 § 31
Leitsatz
1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung Senatsurteil v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn 13, 22 f., 27).
2. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
BGH, Urt. v. 8.3.2021 – VI ZR 505/19
Sachverhalt
Der Kl. nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
Der Kl. erwarb am 28.5.2015 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi A6 Avant 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 26.890 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet, der von der Muttergesellschaft der Bekl., der Volkswagen AG, entwickelt und an die Bekl. geliefert wurde. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Die Volkswagen AG setzte in dem Motor eine Steuerungssoftware ein, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im normalen Straßenverkehr befindet. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand – anders als im normalen Fahrbetrieb – eingehalten werden konnten. Der Kl. behauptet, der Vorstand der Bekl. habe von der Verwendung dieser Motorsteuerung gewusst.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) erkannte in der besagten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und verpflichtete die Volkswagen AG, die Abschalteinrichtung aus allen betroffenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Am 15.7.2016 wurde im Rahmen eines Rückrufs ein Software-Update auf das Fahrzeug des Kl. aufgespielt.
Mit Anwaltsschreiben v. 7.12.2018 forderte der Kl. die Bekl. erfolglos auf, bis zum 17.12.2018 den Kaufpreis i.H.v. 26.890 EUR zu erstatten und das Fahrzeug abzuholen.
Das LG hat die Bekl. – im Wesentlichen den Klageanträgen entsprechend – verurteilt, 26.890 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 18.12.2018 an den Kl. zu zahlen, Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs, und den Kl. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,89 EUR freizustellen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Bekl. mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, als es den von der Bekl. an den Kl. zu zahlenden Betrag im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs (Vorteilsausgleich) auf 20.023,66 EUR (nebst Verzugszinsen) und den Betrag der Rechtsanwaltskosten, von denen der Kl. freizustellen sei, auf 1.171,67 EUR herabgesetzt hat. Die weitergehende, auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung der Bekl. hat es zurückgewiesen.
Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgte die Bekl. ihren Berufungsantrag weiter. Der Kl. erstrebte mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.
2 Aus den Gründen:
"… I."
[14] Die Revision der Bekl. hat Erfolg. Sie führt, soweit das BG zum Nachteil der Bekl. erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG.
[15] 1. Mit der Begründung des BG kann ein Kaufpreiserstattungsanspruch des Kl. gegen die Bekl. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB nicht bejaht werden. Das BG hat nicht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Bekl. die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat.
[16] a) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht die Annahme des BG, ein verfassungsmäßiger Vertreter der Bekl. habe durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Dieselmotor...