Der Beschluss des LG Düsseldorf v. 9.3.2021 ist ein herber Rückschlag für alle Mietwagenunternehmen, die ihre Umsätze überwiegend aus dem Unfallersatzgeschäft generieren.
Der BGH hat durch Urt. v. 18.2.2020 (MDR 2020, 670 = VersR 2020, 692) die Abtretungsvereinbarungen von Sachverständigen für unwirksam erklärt, da sie intransparent und unwirksam sind. Der BGH führt aus, dass die Abtretungsklausel die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen muss. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten eines zu erwartenden Durchschnittskunden. Dieser vertraut auf die Zusage, dass er selbst mit Kosten nicht belastet werde und erkennt nicht, dass er gleichwohl in Anspruch genommen werden kann, wenn die Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten nicht oder nur teilweise erstattet.
Diese Grundsätze gelten auch für die kryptischen Abtretungsvereinbarungen von Mietwagenunternehmen, deren Geschäftsmodell darin besteht, die Geschädigten im Unklaren zu lassen, welche Zahlungsverpflichtungen sie eingehen.
Die meisten Mietwagenunternehmen sind mit Werkstätten durch ein Provisionsabkommen verbunden, die dann den Geschädigten, die offenkundig keine Mithaftung betrifft, einen Mietwagen mit der Zusicherung aufdrängen, dass sie selbst mit Kosten nicht belastet werden. Die Geschädigten unterzeichnen bei der Reparaturwerkstatt eine Vielzahl von Formularen, insbesondere ein leeres Formular von Kfz-Mietverträgen, bei denen sie in den meisten Fällen davon ausgehen, es handelt sich um ein Mietfahrzeug der Werkstatt.
Nunmehr müssen Mietwagenunternehmen den Vertragspartnern mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen führen, dass ein Mietvertrag geschlossen wird, aus dem sich beiderseitig Rechte und Pflichten ergeben. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass die Mietwagenunternehmen den Geschädigten um eine Prozessvollmacht bitten, wenn Haftpflichtversicherer den überteuerten Unfallersatztarif nicht erstatten.
Der Unfallersatztarif ist ein Geschäftsmodell, welches dem BGH bereits in mehr als 50 Provisionsprozessen beschäftigt hat. Für Geschädigte entsteht oft der Eindruck, dass es sich hierbei um einen besonders günstigen Tarif handelt, während der tatsächliche Unfallersatztarif die Beträge oft um ein Vielfaches übersteigt, die Selbstzahlern in Rechnung gestellt werden.
Der Erfindungsreichtum von Mietwagenunternehmen, Nebenkosten zu generieren, ist nahezu grenzenlos. Als Nebenkosten werden Automatik und Navigationssysteme berechnet, obgleich diese Einrichtungen in den meisten Fällen bereits im Listenpreis enthalten sind. Auch zusätzliche Kosten für einen zweiten Fahrer dienen in erster Linie der Gewinnmaximierung der Mietwagenunternehmen, für Winterreifen werden Zuschläge berechnet, die bei Selbstzahlern nicht anfallen. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung werden nicht nachgewiesen, zumal es sich für Mietwagenunternehmen oft nicht rechnet, eine derartige Vollkaskoversicherung abzuschließen.
Einige Haftpflichtversicherer sind dazu übergegangen, sich der Geschädigten als "Unfallpartner" anzudienen und sie davon abzuhalten, für die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Die Kosten eines Rechtsanwalts machen im Regelfall nur einen Bruchteil der Mietwagenkosten aus. Aus der anwaltlichen Praxis weiß man, dass die meisten Geschädigten auf einen Mietwagen verzichten, wenn ihnen vor Augen geführt wird, dass sie – risikolos – eine Nutzungspauschale zwischen 23 EUR und 175 EUR bei der Reparatur geltend machen können.
RA Dr. Hubert W. van Bühren, FA für Versicherungsrecht, Köln
zfs 6/2021, S. 326 - 327